FG Brandenburg fordert allerdings, dass die Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschlossen scheint.
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Darlehen der GmbH mit einer Bürgschaft besichert, so sind die Kosten im Falle der Inanspruchnahme weder als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit noch aus Kapitalvermögen abziehbar. Im Normalfall hält die eingegangene Bürgschaftsverpflichtung nicht einem Fremdvergleich stand, weil an der Kapitalgesellschaft nicht beteiligte Arbeitnehmer im Normalfall nicht fremdnutzige Bürgschaften eingehen, auch wenn dadurch ihr Arbeitsplatz gesichert wird. In einem besonders gelagerten Fall hat allerdings das Finanzgericht Brandenburg im rechtskräftigen Urteil vom 11.12.2003 (Az: 5 K 2345/01) entschieden, dass die Kosten einer…
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