Im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern sind Werkstudenten in den Semesterferien nur in der Rentenversicherung als sozialversicherungspflichtig zu behandeln. In der Vorlesungszeit ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Beschäftigung nicht länger als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Wird überwiegend außerhalb der regulären Studienzeiten, also an den Wochenenden, abends oder nachts, gearbeitet, darf der Job ausnahmsweise auch mehr als 20 Wochenstunden ausmachen. In diesem Fall ist aber der Nachweis erforderlich, dass die Studierenden ihre Zeit und Kraft überwiegend dem Studium widmen.
Ferner ist zu beachten: wer in Bezug auf den Zeitraum von einem Jahr mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden arbeitet, wird als voll sozialversicherungspflichtig gestuft. Bei der Berechnung werden Beschäftigungen unter 20 Wochenstunden und absolvierte Pflichtpraktika nicht berücksichtigt. Steht von vorneherein fest, dass der Zeitraum von 26 Wochen mit der Beschäftigung überschritten wird, tritt die Versicherungspflicht sofort ein; andernfalls mit dem Zeitpunkt, in dem erkennbar ist, dass die Zeitgrenze nicht eingehalten wird.
Das Werkstudentenprivileg gilt nach dem Absolvieren der Abschlussprüfung nicht mehr. Ausnahmen: Juristen, die nach dem 1. Staatsexamen nur deshalb weiter eingeschrieben sind, um zum Verbesserungsversuch anzutreten und Teilnehmer an einem Master- oder Aufbaustudium in der gleichen Fachrichtung. Ferner kommen Promotionsstudenten, Studenten in Ergänzungs- bzw. Zweitstudien der beruflichen Weiterbildung, und Dauerstudenten ab dem 26. Fachsemester nicht in den Genuss der Sozialversicherungsfreiheit.
Zum Thema siehe auch den Steuertipp: "Minijobs für Werkstudenten: Auf die Besonderheiten der pauschalen Krankenversicherungsabgabe und der Optierung auf Rentenversicherungspflicht achten."
<link>
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de