Laut EuGH Es steht es dem Lieferer frei, die Unternehmereigenschaft des Warenempfängers auch durch andere Belege als durch die Angabe der USt-ID-Nr. nachzuweisen.
Mit der Bescheinigung des Finanzamts nach § 13b Abs. 5 UStG sind Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.
Vorsteuerabzug ist für den Leistungsempfänger - unter den sonstigen Voraussetzungen – auch möglich, wenn in der Rechnung der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren fehlt.
Rechtsprechung verlangt eine Rechnungsberichtigung und den Nachweis, dass der Rech-nungsempfänger die falsche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug verwendet hat.
Finanzgericht Niedersachsen räumt den Beteiligten ein Wahlrecht ein, dass in den vertragli-chen Vereinbarungen seinen Niederschlag gefunden haben muss.
Nur bei Bewirken und Fälligkeit der Zahlung bis 10. Januar des Folgejahres wird die Ausgabe dem abgelaufenen Jahr zugeschlagen, wenn sie diesem wirtschaftlich zugeordnet sind, selbst wenn es sich um einen Samstag oder Sonntag handelt.
BFH akzeptiert nun im Urteil vom 21.06.2018, V R 28/16 unionsrechtskonform vom Geschäftssitz abweichende Rechnungsadressen bei zuverlässiger Weiterleitung
Laut BFH darf der Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG (handelsübliche Bezeichnung) jedoch EU-rechtskonform die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht verschärfen.