Geschäftsführer kann in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sein.

Nach der BFH-Rechtsprechung darf dann die Ausgestaltung des Dienstvertrages aber einem Arbeitnehmer nicht zu ähnlich sein.

Seit seinem Urteil vom 10.03.2005 (VR 29/03) beurteilt der Bundesfinanzhof die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von Geschäftsführern eigenständig und unabhängig von der ertragssteuerlichen Einordnung. Für die Unternehmereigenschaft spricht, wenn im Anstellungsvertrag Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit vom Geschäftsführer frei bestimmt werden können, dagegen Ansprüche auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen wie Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Soll der Geschäftsführer vorsteuerabzugsfähige Rechnungen an die GmbH ausstellen können, so ist das Vertragsverhältnis so zu gestalten, dass die Elemente der Selbständigkeit eindeutig überwiegen.

Ein neueres Urteil des BFH zeigt allerdings auf, dass nicht in jedem Fall eines unternehmerisch tätigen Geschäftsführers auch umsatzsteuerlich Selbstständigkeit angenommen wird. Im Urteil vom 14.04.2010 (XI R 14/09) greift der BFH seine gesamte zu diesem Fragenkomplex ergangene jüngere Rechtsprechung auf und gelangt für den Fall eines persönlich haftenden geschäftsführenden Komplementärs einer KG, die in Banksektor tätig ist, und gelangt zu dem Ergebnis, dass er in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht unselbstständige tätig ist. Für den BFH war nicht nur die einem Arbeitnehmer ähnlichen Ausgestaltung des Dienstvertrages ausschlaggebend, sondern auch, dass der Komplementär durch die Aufsicht des Verwaltungsrates der Bank letztendlich wie ein weisungsgebundenes Gesellschaftsorgan handelte. Eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die nur auf die Organstellung von Geschäftsführern abstellte, ist darin aber nicht zu sehen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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