Laut BFH gilt dies für die Kosten von Privatgesprächen selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein gebrauchtes Handy vom Arbeitnehmer unter dem Marktpreis erworben hat.
BFH stellt klar, dass die Entnahme aus einem Betriebsvermögen nicht in eine Anschaffung umgedeutet werden kann, die unabdingbare Voraussetzung für dieses Rechtskonstrukt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG ist.
Nur bei Bewirken und Fälligkeit der Zahlung bis 10. Januar des Folgejahres wird die Ausgabe dem abgelaufenen Jahr zugeschlagen, wenn sie diesem wirtschaftlich zugeordnet sind, selbst wenn es sich um einen Samstag oder Sonntag handelt.
Der BFH verwirft unmissverständlich die Position der Finanzverwaltung und der ihr brav folgenden Finanzgerichte, die in das Gesetz das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit hineingelesen haben.
Nur bei Fälligkeit und Bewirken der Zahlung bis 10. Januar des Folgejahres wird die Ausgabe dem abgelaufenen Jahr zugeschlagen, wenn sie diesem wirtschaftlich zugeordnet ist, selbst wenn es sich um einen Samstag oder Sonntag handelt.
Die Finanzverwaltung wendet deshalb anhand der Arbeitshilfe 2.0 vorrangig das vereinfachte Ertragswertverfahren an, obwohl andere Wertermittlungsmethoden präziser sind.
Laut BFH muss die Privatnutzung einem Gesellschafter-Geschäftsführer aber im Anstellungsvertrag ausgeschlossen werden, selbst wenn ein gleichwertiges privates Fahrzeug verfügbar ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist entgegen einer verbreiteten Auffassung die Sonder-AfA im fünfjährigen Begünstigungszeitraum zusätzlichzu der regulären AfA anzusetzen.
Der Gesetzgeber macht ab 2020 bzw. 2021 systemgerechte BFH-Urteilen wieder einmal zunichte und eröffnet den vierten Verlustverrechnungstopf innerhalb der Kapitalertragsbesteuerung.
BFH lehnt entgegen der Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch ab, wenn beim Verlustgeschäft die Transaktionskosten den Veräußerungspreis decken oder gar übersteigen.
Mit der Bescheinigung des Finanzamts nach § 13b Abs. 5 UStG sind Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.
Ist der Ehegatte privat krankenversichert und verdient im Bereich oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze sowie mehr als das Krankenkassenmitglied, muss er auch die Kinder privat versichern.
Ausweichgestaltung nach dem Verdikt des Bundesverfassungsgerichts, dass der Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten sein können, ist wieder erste Wahl.
Laut BFH darf der Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG (handelsübliche Bezeichnung) jedoch EU-rechtskonform die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht verschärfen.
BFH akzeptiert nun im Urteil vom 21.06.2018, V R 28/16 unionsrechtskonform vom Geschäftssitz abweichende Rechnungsadressen bei zuverlässiger Weiterleitung
Finanzgericht Hamburg hält den Satz von 5,5 % jährlich angesichts eines andauernd niedrigen Zinsniveaus für übersetzt und gewährt Aussetzung der Vollziehung.
BFH im Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) zu entscheiden hatte, gewährten die Eltern ihrem Kind lediglich Naturalunterhalt. In diesem Fall ist der Abzug der Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern nicht möglich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist entgegen einer verbreiteten Auffassung die Sonder-AfA im fünfjährigen Begünstigungszeitraum zusätzlich zu der regulären AfA anzusetzen.
Hinsichtlich der Behandlung als Werbungskosten differenziert die Rechtsprechung zwischen den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges und laufenden Kosten.
Laut BFH-Urteil vom 15.04.2015 wird der Gewinn jedoch durch eine verdeckte Einlage in Höhe des werthaltigen Teils des Darlehens ausbilanziell wieder abgerechnet.
Vorsteuerabzug ist für den Leistungsempfänger - unter den sonstigen Voraussetzungen – auch möglich, wenn in der Rechnung der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren fehlt.
Für den BFH darf auch nicht aus der Erlaubnis, den Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, auf eine Privatnutzung geschlossen werden.
Gestundete Mieten und andere Überlassungsentgelten gelten als beim Besitzunternehmen als zugeflossen, solange das Betriebsunternehmen zahlungsfähig ist.
Rechtsprechung verlangt eine Rechnungsberichtigung und den Nachweis, dass der Rech-nungsempfänger die falsche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug verwendet hat.
Laut EuGH Es steht es dem Lieferer frei, die Unternehmereigenschaft des Warenempfängers auch durch andere Belege als durch die Angabe der USt-ID-Nr. nachzuweisen.
BGH bestätigt ausdrücklich, dass eine zunächst zulässige Nominalwertklausel wegen des erheblich gestiegenen Gesellschaftswertes später rechtsunwirksam werden kann.
BFH verschärft die Voraussetzungen und lehnt eine allgemeine 10-Prozent-Grenze ab, unter der Wirtschaftsgüter von völlig untergeordneter Bedeutung ausscheiden.
Rechtsprechung verlangt nicht nur, notwendige Renovierungen zeitnah durchzuführen, sondern auch ernsthafte Neuvermietungsbemühungen, die bei Erfolglosigkeit auch zu intensivieren sind. (aktualisiert 29.06.2011)