FG Brandenburg fordert allerdings, dass die Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschlossen scheint.
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Darlehen der GmbH mit einer Bürgschaft besichert, so sind die Kosten im Falle der Inanspruchnahme weder als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit noch aus Kapitalvermögen abziehbar. Im Normalfall hält die eingegangene Bürgschaftsverpflichtung nicht einem Fremdvergleich stand, weil an der Kapitalgesellschaft nicht beteiligte…
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