Sparschwein-GmbH: Steuern sparen durch die Gründung einer thesausierenden GmbH bzw. UG

Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt) ist nur noch ein Startkapital von ca. 150 € erforderlich.

Die Reduzierung des Körperschaftssteuersatzes auf 15% birgt für Einzelunternehmer beste Chancen, durch Gründung einer GmbH oder UG oder Umwandlung ihres Einzelunternehmens in eine GmbH/UG Steuern zu sparen. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter ungefähr auf die Hälfte des anfallenden Gewinns nicht für seine private Lebensführung benötigt und für den Vermögensaufbau verwenden kann. Denn nur wenn die Gewinne in der GmbH thesauriert werden (also nicht ausgeschüttet werden und in Kapitalanlagen investiert werden), ist es für Spitzenverdiener jenseits eines Durchschnittssteuersatzes von 30% günstiger, die Gewinne in der GmbH zu versteuern. Aus der reich gesparten GmbH kann der angesammelte Gewinn in den Jahren ausgeschüttet werden, in denen die Geschäfte schlechter gehen oder später im Ruhestand. Der Gewinn ist zwar bei der Ausschüttung beim Anteilseigner mit 60% anzusetzen und anschließend mit dem sich aus dem gesamten Einkünften ergebenden persönlichen Steuersatz steuerpflichtig: Dieser wird aber in der Regel sehr viel niedriger als derjenige sein, den man erzielt, wenn man im Erwerbsleben steht und hohe Überschüsse erzielt.

 

Da die Durchschnittssteuerbelastung von 30% bei Ledigen bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 65.000 € und bei Verheirateten von 130.000 € erreicht wird, ist für Mehrverdiener die Gründung einer GmbH oder UG attraktiv: Der Unterschied zur knapp unter 30% liegenden Gesamtsteuerbelastung bei der GmbH (einschließlich der Gewerbesteuer bei 400% Hebesatz, sonst etwas höher) kann im Spitzensteuerbereich bis zu 20% ausmachen. Bei größerem Abstand zum Schwellwert wird auch der Nachteil ausgeglichen, dass Kapitalerträge in der GmbH gewerbesteuerpflichtig sind und dort kein Sparerfreibetrag gewährt wird, anders als für im Privatbereich gehaltene Vermögen und dessen Erträge. Bei Beteiligungseinkünften – insbesondere wenn das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in Anspruch genommen werden kann (mindestens 15% der Anteile) – ergeben sich weitere Steuervorteile.

 

In den Standardfällen hat sich bewährt, den in der GmbH anfallenden Gewinn zwischen Geschäftsführergehalt und thesaurierten Gewinn zu gleichen Teilen aufzuteilen. Diese Aufteilung wird vom Steuerrecht akzeptiert und dient in erster Linie dazu, den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der GmbH durch den Abzug des Geschäftsführergehaltes möglichst klein zu halten.

 

Folgendes Beispiel verdeutlicht das Einsparungspotenzial durch Gründung einer GmbH/UG (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

 

Einzelunternehmer jährlicher Gewinn 140.000 €

Abzugsfähige Sonderausgaben 5.000 €

zu versteuerndes Einkommen 135.000 €

Durchschnittssteuersatz 36,14%:

Einkommensteuer 48.786 €

 

Bei Verheirateten gleiches Ergebnis bei gemeinsamen Einkünften von 270.000 € und abzugsfähige Sonderausgaben 10.000 €.

 

Versteuerung nach Gründung einer GmbH/UG

 

Gewinn der GmbH 140.000 €

Gewinn nach Abzug des Geschäftsführergehalts 70.000 €

zu versteuern mit 29,8 % 20.860 €

Geschäftsführergehalt 70.000 €

Abzugsfähige Sonderausgaben 5.000 €

Zu versteuerndes Einkommen 65.000 € bei 29,82%

(Durchschnittssteuersatz) 19.386 €

Gesamtsteuerbelastung GmbH und Gesellschafter 40.246 €

Steuerersparnis pro Jahr 8.540 €

 

Durch die GmbH–Reform eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – abgekürzt als UG (haftungsbeschränkt) bezeichnet – hat sich der Investitionsbedarf zur Gründung einer Kapitalgesellschaft drastisch reduziert: Es muss nur ein Startkapital in Höhe der Gründungskosten (Notar und Grundbucheintrag ca. 150 Euro) aufgebracht werden. Da die Gewinne sowieso in der UG geparkt werden sollen, ist auch das zwingende Erfordernis für die UG, dass 25% des erwirtschafteten Gewinnes einer Kapitalrücklage zugeführt werden müssen, bis das Kapital von 25.000 € erreicht ist, kein Hindernis sondern dem UG-Zweck immanent.

 

Ist zu besorgen, dass in einer Betriebsgesellschaft eine reich gesparte GmbH im Haftungsfall ihr Vermögen verliert, sollte zusätzlich eine Holding-UG gegründet werden, an die die Betriebs–UG (oder auch GmbH) ihre Gewinne nahezu steuerfrei (ca. 0,8%) ausschütten kann. Die Holding–UG/GmbH übernimmt dann die Funktion der Kapitalansammlung zur Steueroptimierung. Das Modell funktioniert selbstverständlich auch bei der Beteiligung von mehreren Gesellschaftern.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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