Ist der Ehegatte privat krankenversichert und verdient im Bereich oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze sowie mehr als das Krankenkassenmitglied, muss er auch die Kinder privat versichern.
BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung, dass lediglich das Arbeitsergebnis des Hand-werkers eine Funktion im Haushalt erfüllen muss - unabhängig vom Ort der Ausführung.
Bei mitarbeitenden Gesellschaftern sind diese Kosten erwerbsbedingt und müssen im Rahmen der einheitlichen und gesondert Feststellung geltend gemacht werden.
Der Grenzwert sollte bei Steuergestaltungen, Vermögensübertragungen sowie Arbeits- und Ausbil-dungsverhältnissen mit den Kindern genau beachtet werden.
Der Bundesfinanzhof berücksichtigt Sozialversicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge für gesetzliche und private Krankenversicherungen, nicht aber für die VBL-Pflichtversicherung.
BFH im Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) zu entscheiden hatte, gewährten die Eltern ihrem Kind lediglich Naturalunterhalt. In diesem Fall ist der Abzug der Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern nicht möglich.
Ausweichgestaltung nach dem Verdikt des Bundesverfassungsgerichts, dass der Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten sein können, ist wieder erste Wahl.