Haushaltsnahe Aufwendungen setzen engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem Haushalt voraus.

BFH verlangt, dass die Lohnkosten aufgeteilt werden, wenn ein Haushaltsgegenstand teils vor Ort und teils in der Werkstatt bearbeitet wird.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind die reinen Lohnkosten von haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 6.000 € im Jahr und pro Haushalt zu 20 % von der Einkommensteuer abziehbar, d.h. der darauf entfallende Rechnungsbetrag einschließlich der Mehrwertsteuer. Der BFH präzisiert die Reichweite der Haushaltsnähe funktional und räumlich: Räum- und Streudienste auf den Bürgersteigen im öffentlichen Eigentum, die an Privateigentum angrenzen, sind wegen des engen räumlichen Zusammenhangs mit diesem umfasst (BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12). Das Gleiche gilt im Falle von Dienstleistungen einschließlich der Planungsleistungenim Zusammenhang mit einem Wasseranschluss vom öffentlichen Wassernetz an den Hausanschluss (BFH Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12).

Der BFH legt in ständiger Rechtsprechung das Merkmal der Haushaltsnähe funktionsbezogen aus. Das bedeutet, dass es darauf ankommt, ob die Lohnkosten in ein Arbeitsergebnis einfließen, das eine Funktion im Haushalt erfüllt. Nach anfänglichem Widerstand gegen die Finanzverwaltung ist der BFH später eingeknickt und verlangt nun zusätzlich, dass die Handwerker sämtliche Arbeiten im Haushalt ausführen. Ein Abtransport von Gegenständen zur Reparatur außer Haus führt dazu, dass die Lohnkosten aufgeteilt werden müssen (BFH Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18) z.B. bei der Renovierung einer Haustüre, die in der Werkstatt aufbereitet wurde und dann wieder eingebaut wurde. Im Beschluss vom 28.07.2015 (VI B 36/15) hatte der gleiche Senat des BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen das anders lautende Urteil des FG München vom 23.02.2015 (7 K 1242/13) noch zurückgewiesen.

Die enge Sichtweise könnte man damit rechtfertigen, dass nach wissenschaftlichen Studien im Rahmen der vorgeschriebenen Gesetzesevaluation der Zweck des § 35a EStG, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, gründlich verfehlt wurde. Die Evaluation hätte man sich jedoch sparen können, die Vorschrift ist weiterhin politisch gewollt, aus welchen Gründen auch immer.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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