BFH lehnt entgegen der Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch ab, wenn beim Verlustgeschäft die Transaktionskosten den Veräußerungspreis decken oder gar übersteigen.
Der Gesetzgeber macht ab 2020 bzw. 2021 systemgerechte BFH-Urteilen wieder einmal zunichte und eröffnet den vierten Verlustverrechnungstopf innerhalb der Kapitalertragsbesteuerung.