Verlustverrechnungsverbot zwischen Aktienveräußerungen und positiven anderen Kapitalerträgen verfassungswidrig?

Im Beschluss vom 17.11.2020 hält der Bundesfinanzhof das Verbot des Steuergesetzgebers von 2008 für nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

Im Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 11/18 ist der Bundesfinanzhof am 17.11.2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verbot des Steuergesetzgebers von 2008, Verluste aus Aktienveräußerungen mit positiven anderen Kapitalerträgen zu verrechnen, verfassungswidrig ist. Im aktuell veröffentlichten Beschluss argumentiert der BFH akribisch, warum dieses Verlustverrechnungsverbot jeder sachlichen Begründung entbehrt und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es besteht weder eine Missbrauchsgefahr noch unterscheiden sich die Gewinne bzw. Verluste aus Aktiengeschäften derart von anderen Kapitalerträgen, dass ein Verrechnungsverbot sachgerecht erscheint.

Wenn der BFH in seltenen Fällen selbst die Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift annimmt, muss er die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Nun ruhen die Hoffnungen der Kapitalanleger auf dem höchsten deutschen Gericht, das in der Regel nach vier bis sieben Jahren entscheidet. In allen offenen Fällen sollte bereits jetzt Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeregt werden. Voraussichtlich wird in nächster Zeit der schon jetzt umfangreiche Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden um diese Streitfrage ergänzt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021