Kapitalgesellschafts-Anteile im Privatvermögen: Fremdfinanzierung wird ab 2009 für nicht unternehmerisch engagierte Anteilseigner steuerlich benachteiligt

Bei einer Einlage der Anteile in ein Betriebsvermögen bis zum 31.12.2008 kann dies vermieden werden.

Ab 2009 werden Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, also in erster Linie AGs und GmbHs, mit der 25%-igen Abgeltungssteuer belegt, wenn diese Anteile in Privatvermögen gehalten werden. Für alle Anteilseigner, deren persönlicher Durchschnittssteuersatz über 25% beträgt, ist diese Regelung gegenüber der aktuellen Besteuerung günstiger. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass ab 2009 im Ergebnis keinerlei mit den Kapitaleinkünften in Zusammenhang stehende Ausgaben mehr abgezogen werden können, da der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro alle denkbaren Aufwendungen abdeckt. Darüber hinaus ist der Abzug unzulässig.

 

Das ist vor allem für fremdfinanzierte Anteile an Kapitalgesellschaften nachteilig, weil die laufenden Zinsen nur noch jährlich in Höhe von 801 Euro steuerlich anerkannt werden. Sind die Finanzierungskosten und sonstigen Werbungskosten höher, so verpuffen sie in steuerlicher Hinsicht wirkungslos, was die Vorteile des günstigen Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25% relativiert. Die Abgeltungssteuer ist nämlich davon – und wenigen weiteren seltenen Fällen – abgesehen bei einem Durchschnittssteuersatz des Kapitaleigners über 25% zwingend, d.h. sie kann von diesen nicht durch Erklärung abgewählt werden.

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen aber unternehmerisch engagierte Anteilseigner aus diesem System ausscheren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), weil diese oft auf die Kreditfinanzierung des Anteilskaufs angewiesen sind. In den Kreis der privilegierten Gesellschafter aufgenommen zu werden, setzt einem Anteil von mindestens 25 % oder die Tätigkeit als Geschäftsführer für eine GmbH voraus, an der sie zumindest mit 1 % beteiligt sind.

 

Der Antrag auf Abwahl der Abgeltungsbesteuerung muss spätestens mit der Einkommenssteuererklärung gestellt werden. Er gilt 5 Jahre lang und wirkt in diesen Zeitraum unabhängig davon fort, ob die Voraussetzungen beim Gesellschafter noch gegeben sind. Der Antrag kann auch widerrufen werden allerdings mit der Folge, dass ein späterer Antrag auf Abwahl der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich ist. Der Antrag bezieht sich immer stets auf alle Einkünfte aus der Kapitalbeteiligung, er kann nicht auf bestimmte Anteilsteile beschränkt werden.

 

Für den begünstigten Kreis von Kapitaleignern sind die Kapitaleinkünfte dann im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur mit 60% bei der Einkommensteuererklärung anzusetzen, mit dem gleichen Prozentsatz die mit diesen Einkünften zusammenhängenden Werbungskosten. Es wird der reguläre progressive Steuersatz angewandt.

 

Für andere Kapitaleigner könnte sich als Lösung anbieten, zu einem hohen Anteil fremdfinanzierte Anteile in ein Betriebsvermögen einzubringen. Wenn dies bis zum 31.12.2008 dokumentiert wird, unterliegen die Kapitaleinkünfte ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren. Betriebsvermögen können Gewerbetreibende, Freiberufler und Forst- und Landwirte bilden, nicht aber Privatanleger. Privatanleger sind darauf angewiesen, entweder selbst eine Kapitalgesellschaft zu gründen, die die Kapitaleinkünfte erzielt oder aber sie versuchen, einen gewerblichen Handel mit Kapitalanteilen zu gründen. Dies stößt bereits jetzt auf den erbitterten Widerstand der Finanzämter, in der aktuellen Auseinandersetzung meistens im Hinblick auf sonst nicht abziehbare Bestandsverluste (Kursverluste). Wenn die aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten nicht realisierbar sind, sollte zu mindest versucht werden, die Fremdfinanzierung durch überwiegenden Verkauf der Anteile auf Null herunter zu fahren.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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