Der BFH verwirft unmissverständlich die Position der Finanzverwaltung und der ihr brav folgenden Finanzgerichte, die in das Gesetz das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit hineingelesen haben.
Ausnahmen gelten nach einem BFH-Urteil nur für überwiegend als häusliche Betriebsräume d.h. als Werkstatt, Tonstudio oder Lagerraum genutzte häusliche Räume (Rechtslage ab 2007).