Arbeitszimmerkosten: Abzugsfähigkeit bei der Beschäftigung von Ehegatten

Kein Abzug, auch wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung des angestellten Ehegatten darstellt.

In vielen Fällen beschäftigen Unternehmer ihre Ehegatten, die Büroarbeiten, Buchhaltungen etc. von Zuhause aus, also in einem häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Dabei ist seit 2007 der Ausschluss des Kostenabzugs in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Ehegatten bildet. Abzustellen ist auf den Arbeitgeber bzw. denjenigen, der den Raumkostenabzug begehrt. Hat dieser außerhalb der Wohnung Betriebsräume – wie etwa bei einem Friseur – dann steht diesem nur der beschränkte Abzug zu, da der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit dort anzusiedeln ist.

Empfehlenswert ist es in diesen Fällen, das Gehalt entsprechend aufzustocken, damit der Ehegatte die Raumkosten als Werbungskosten geltend machen kann. Um das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt nicht unnötig aufzublähen, kann es sich auch empfehlen, die dem Ehegatten entstehenden Raumkosten als steuerfreien Aufwendungsersatz zu erstatten. Wichtig ist bei diesen Konstellationen, dass die Raumkosten vom Ehegatten auch tatsächlich zu tragen sind, etwa weil er Alleineigentümer der Wohnung ist oder Alleinmieter. Bei gemeinsamen Eigentums- und Besitzverhältnissen können nur 50% der dem Raum zugeordneten Kosten abgezogen werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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