BFH verweist zur ertragsteuerlich anzusetzenden Umsatzsteuer hinsichtlich der Nutzungs-entnahme auf die günstigeren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Hinsichtlich der Behandlung als Werbungskosten differenziert die Rechtsprechung zwischen den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges und laufenden Kosten.
Für den BFH darf auch nicht aus der Erlaubnis, den Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, auf eine Privatnutzung geschlossen werden.
Laut BFH ist die 1-%-Regelung jedoch zulässig, wenn Fahrtenbücher ebenso fehlen wie eindeutige Bauartmerkmale wie z.B. fest eingebaute Werkzeugbehälter.