Steuertipps A-Z

Bei jedem Fahrzeug darf aber nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres von der einen auf die andere Methode gewechselt werden.

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BFH verweist zur ertragsteuerlich anzusetzenden Umsatzsteuer hinsichtlich der Nutzungs-entnahme auf die günstigeren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

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Hinsichtlich der Behandlung als Werbungskosten differenziert die Rechtsprechung zwischen den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges und laufenden Kosten.

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BFH verwirft Excel-Tabelle als Fahrtenbuch wegen Manipulationsgefahr.

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So wird ein Fahrtenbuch finanzamtssicher ausgefüllt

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Urteil des FG Niedersachsen lässt jedoch Adressergänzungen außerhalb des Fahrtenbuchs zu.

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Es kommt auf den geschätzten betrieblichen Anteil im Verhältnis zum Bruttolistenpreis an.

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Laut FG Baden-Württemberg wird die 1-%-Regelung ausnahmslos auf ganze Monate berechnet.

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Für den BFH darf auch nicht aus der Erlaubnis, den Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, auf eine Privatnutzung geschlossen werden.

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Laut BFH muss diese Verpflichtung jedoch in der Vereinbarung zur Nutzung des Firmenfahrzeugs oder dem Anstellungsvertrag verankert sein.

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Laut BFH ist eine Privatnutzung nach der 1-%-Regelung nicht anzusetzen, wenn ein gleichwertiges privates Fahrzeug verfügbar ist.

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Laut BFH ist die 1-%-Regelung jedoch zulässig, wenn Fahrtenbücher ebenso fehlen wie eindeutige Bauartmerkmale wie z.B. fest eingebaute Werkzeugbehälter.

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BFH schwenkt um und schließt die 1%-Regelung aufgrund eines Anscheinsbeweises in diesem Fall aus

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Zusätzlich steuerfrei 3.000 € zu vereinnahmen und eine Gesamtsteuerersparnis von ca. 750,00 € zu erzielen, das lohnt sich!

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BFH: Nachweis der privaten Benutzung von höchstens 10 Prozent kann auch durch andere Beweismittel als einer Fahrtenbuchführung geführt werden.

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FG Hamburg lässt es nicht zu, nur bis zu einem angenommenen Entnahmewert abzuschreiben.

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BFH stellt auf den Umfang der betrieblichen Fahrten und dem sich dabei manifestierenden Repräsentationsinteresse des Unternehmers ab.

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Zuzahlungen zu den laufenden Betriebskosten werden dagegen nur bei Führung eines Fahrtenbuches als Werbungskosten anerkannt.

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