BFH verweist zur ertragsteuerlich anzusetzenden Umsatzsteuer hinsichtlich der Nutzungs-entnahme auf die günstigeren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Hinsichtlich der Behandlung als Werbungskosten differenziert die Rechtsprechung zwischen den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges und laufenden Kosten.
Zwei Revisionsverfahren sind anhängig zur Frage, bei welchen Sachverhalten ein Anscheinsbeweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung spricht. (aktualisiert)
Ausgenommen sind laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 nur betriebliche Fahrzeuge, deren Merkmale sie eindeutig als betriebliche Fahrzeuge bestimmen.
Für den BFH darf auch nicht aus der Erlaubnis, den Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, auf eine Privatnutzung geschlossen werden.