BFH verweist zur ertragsteuerlich anzusetzenden Umsatzsteuer hinsichtlich der Nutzungs-entnahme auf die günstigeren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Hinsichtlich der Behandlung als Werbungskosten differenziert die Rechtsprechung zwischen den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges und laufenden Kosten.
Ausgenommen sind laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 nur betriebliche Fahrzeuge, deren Merkmale sie eindeutig als betriebliche Fahrzeuge bestimmen.
Für den BFH darf auch nicht aus der Erlaubnis, den Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, auf eine Privatnutzung geschlossen werden.
Laut BFH muss die Privatnutzung einem Gesellschafter-Geschäftsführer aber im Anstellungsvertrag ausgeschlossen werden, selbst wenn ein gleichwertiges privates Fahrzeug verfügbar ist.