Firmenfahrzeug: Die Anforderungen an die Kontrolle, ob das Verbot der Privatnutzung durch den Arbeitnehmer eingehalten wird, dürfen nicht überspannt werden.

Für den BFH darf auch nicht aus der Erlaubnis, den Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, auf eine Privatnutzung geschlossen werden.

Werden Firmenwagen an Arbeitnehmer überlassen, wobei die Privatnutzung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, glaubte die Finanzverwaltung lange Zeit, dass der Arbeitgeber eine wirksame Kontrolle des Verbotes vom Arbeitgeber nachweisen muss, um die pauschale 1%-Regelung als Lohnbestandteil zu vermeiden. Die Rechtsprechung hat den betroffenen Arbeitnehmern jedoch nach und nach unter die Arme gegriffen: Wenn der Arbeitnehmer einen zweiten Privatwagen und möglichst in dergleichen Fahrzeugkategorie (bei berufstätigen Ehegatten zwei Privatwägen) besitzt, reicht dies aus.

Wird das Verbot nicht wirksam überwacht, obliegt es dem Finanzamt als Feststellungsbelastetem, die Privatnutzung nachweisen, wobei es sich nicht auf einen Anscheinsbeweis für die private Nutzung stützen kann (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2004, 11 K 459/03) Der automatische Schluss von mangelnder Überwachung auf eine Privatnutzung ist klipp und klar unzulässig. Dies hat der BFH erneut im Urteil vom 05.01.2013 (VI R 56/10) bestätigt und dabei deutlich gemacht, dass aus der Erlaubnis des Arbeitgebers, den Firmenwagen für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, nicht auf eine Privatnutzung des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer geschlossen werden kann. Das Finanzamt muss mit der erforderlicher Gewissheit feststellen, dass das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde und in Wirklichkeit konkludent die Privatnutzung zugestanden wurde. Nur aufgrund dieser Feststellungen kann sich das Finanzamt auf den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung stützen in allen anderen Fällen nicht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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