BFH stellt in den Urteilen vom 24.08. und 16.03.2022 nur auf äußere Merkmale ab, die eindeutig auf die spezifische Berufsausübung schließen lassen.
Nur die Kosten von typischer Berufskleidung sind in steuerlicher Hinsicht absetzbar, nicht die Ausgaben für Kleidung, die ohne weiteres als Straßenkleidung tragbar ist. Dies gilt unabhängig vom Einsatz am Arbeitsort und von einem erhöhten beruflichen Verschleiß sowie auch, wenn die Berufsanforderungen die Anschaffung einer hochwertigen Garderobe mit sich bringen. Steuerlich anerkannt als typische Berufsbekleidung sind alle Arten von Blaumännern und Co., Uniformen und sonstiger Dienstbekleidung, auf der dauerhaft Firmenembleme angebracht sind, die objektiv gesehen eine Rolle in der Berufsausübung spielen und die in der Freizeit als Arbeitskleidung auffallen würden. Als Uniform ähnlich wurden ferner die Roben von Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern im Gerichtssaal und die Messgewänder von…
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