BFH stellt klar, dass die Entnahme aus einem Betriebsvermögen nicht in eine Anschaffung umgedeutet werden kann, die unabdingbare Voraussetzung für dieses Rechtskonstrukt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG ist.
Ein Einzelunternehmer hatte ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude ins Privatvermögen überführt, den Entnahmegewinn versteuert und anschließend umfangreich über 4 Jahre hinweg renoviert. Es wechselte also weder der Eigentümer noch war eine Gegenleistung zu verzeichnen. Trotzdem hat ein kreativer Betriebsprüfer, für den der Gesetzeswortlaut nur einen groben Anhaltspunkt darstellt, eine „Anschaffung” und damit einen anschaffungsnahen Aufwand innerhalb der ersten drei Jahre angenommen. Folglich waren alle Renovierungskosten als Herstellungskosten eines Gebäudes zu bewerten. Sie sind dann über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen (bis 2022 50 Jahre und ab 2023 33,33 Jahre, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG). Voraussetzung ist lediglich, dass die Renovierungsaufwendungen 15% der auf das Gebäude…
Weiterlesen