BFH lässt Abhilfe durch Nennkapitalumwandlung und Kapitalherabsetzung zu.
Ein besonders ärgerliches Problem stellt die Behandlung in der Steuerveranlagung übersehener Einlagen in Kapitalrücklagen dar: Wird die Unterlassung später aufgedeckt, kann die Feststellung der Einlage nicht mehr nachgeholt werden,wenn die Bescheide des Veranlagungszeitraums der Einlage bestandskräftig geworden sind Die eingezahlte Finanzspritze darf also ausschließlich im Einlagejahr in die gesonderten Feststellung nach § 27 KStG aufgenommen werden. Ohne entlastenden Feststellungsbescheid ist die Kapitalrücklage steuerverstrickt und kann später ohne Kapitalertragssteuerbelastung die gesellschaftliche Sphäre nicht verlassen.
Findige Steuerberater haben nun einen Weg gefunden, wie diese materielle Ungerechtigkeit ausgehebelt werden kann: Die Kapitalgesellschaft erhöht zunächst ihr Stammkapital um…
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