EuGH kippt im Urteil vom 04.05.2023 erneut europarechtswidrige deutsche Steuervorschriften.
Der umsatzsteuerliche Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung bedeutet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht künstlich in zwei unterschiedlich zu behandelnde Leistungen aufgetrennt werden darf. Bei einer einheitlichen Leistung ist stets nach der Hauptleistung zu fragen, der sich eine oder mehrere Nebenleistungen steuerlich unterzuordnen haben. Nebenleistungen werden dadurch definiert, dass sie der optimalen Nutzung der Hauptleistung dienen und keinen eigenen davon losgelösten Zweck verfolgen. Dies ist zwar in Abschnitt 3.10 Abs. 3 UStAE in den Grundzügen anerkannt, aber nach der Auffassung des deutschen Gesetzgebers und der Finanzverwaltung sind davon durchaus Ausnahmen zulässig. Sie positionieren sich damit wie so oft gegen die seit 2018 bekannte und diametral gegensätzliche…
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