Aktuelle Steuertipps

Vorläufig bis 2026 gelten für die ersten beiden Jahre des Unternehmens besondere Vorgaben.

Der Neuunternehmer muss die zu erwartende Umsatzhöhe im Jahr der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit sachgerecht schätzen und dem Finanzamt (im Rahmen des ELSTER-Standardfragebogens für Neugründungen) mitteilen. Beträgt die sich daraus ergebende voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast mehr als 9.000,00 €, ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich zu übermitteln. Wird dagegen ein Erstattungsüberhang oder eine Umsatzsteuerzahllast von bis zu 9.000,00 € (erhöht seit 2025) erwartet, ist eine vierteljährliche Voranmeldung abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsatzprognose einen Zahlbetrag zwischen 0,00 € und 1.000,00 € erwarten lässt: Im Gründungsjahr ist die jährliche Abgabe ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG).

Für den zutreffenden Abgabeturnus des Folgejahrs muss die Zahllast des…

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Vertraglich einfach und ohne Notar möglich – aber klärungsbedürftig mit der Depotbank

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Der Einzug innerhalb von längsten 6 Monaten muss dokumentiert werden.

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Finanzgericht Münster hält Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen können und nicht zu vermeiden sind, für unschädlich.

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LSG Bayern akzeptiert einen Freie-Mitarbeiter-Vertrag eines Freiberuflers und Nur-Minderheitsgesellschafters

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