Bei Fälligkeiten bis 10. Januar des Folgejahres werden die Ausgaben dem abgelaufenen Jahr zugeschlagen, wenn sie diesem wirtschaftlich zugeordnet sind.
Bei Einnahmeüberschussrechnern zählen die Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember bzw. das 4. Quartal eines Jahres noch als Ausgabe des abgelaufenen Jahres. Bei gewährter Dauerfristverlängerung gilt dies nur für die Begleichung der Zahllast für November. Das gleiche gilt für die Lohnsteuerzahlung im Januar für den maßgeblichen Zeitraum des Vorjahres, also entweder Monat, Quartal oder das ganze Jahr. Diese Zahlungen werden regelmäßig bis zum 10. Januar des Folgejahres fällig und stellen Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Damit müssen sie noch als Betriebsausgaben im alten Kalenderjahr angesetzt werden, weil sie wirtschaftlich diesem zugehörig sind (BFH-Urteil vom 01.08.2007, XI R 48/05). Bei Umsatzsteuererstattungen handelt ist sich demgegenüber folgerichtig um Einnahmen des…
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