FG Münster verwirft eine Reihe von zusätzlichen Anforderungen der Finanzverwaltung und lässt die Revision nicht zu.
Wer eine gebrauchte Immobilie kauft, kann den Gebäudeanteil aus einem einheitlichen Kaufpreis über die standardisierte Restnutzungsdauer von 50 Jahren abschreiben. Die tatsächliche Restnutzungsdauer wird jedoch vor allem bei älteren Gebäuden in vielen Fällen sehr viel kürzer ausfallen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann deshalb eine kürzere Nutzungsdauer geltend macht werden (BFH, Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19). Die sehr engen Vorgaben der Finanzverwaltung zu diesem Punkt hat das FG Münster, gestützt auf die laufende BFH-Rechtsprechung, im Urteil vom 02.04.2025 (14 K 654/23 E) verworfen.
Zunächst erkennt es die in einem Sachverständigengutachten ermittelte kürzere Restnutzungsdauer an, sofern das Gutachten nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung erstellt ist. Eine…
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