Die Finanzverwaltung gibt den Widerstand gegen die günstige BFH-Rechtsprechung im BMF-Schreiben vom 01.12.2025 auf.
Wer eine gebrauchte Immobilie kauft, kann den Gebäudeanteil aus einem einheitlichen Kaufpreis über die standardisierte Restnutzungsdauer von 50 Jahren abschreiben. Die tatsächliche Restnutzungsdauer wird jedoch vor allem bei älteren Gebäuden in vielen Fällen sehr viel kürzer ausfallen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann deshalb eine kürzere Nutzungsdauer geltend macht werden. Mit welchen Methoden und mit welcher Qualifikation Privatgutachter diese für die Steuerveranlagung bindend feststellen können, dazu hatte BFH, im Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) einen weiten Spielraum eröffnet. Dieses günstige Urteil strafte die Finanzverwaltung zunächst mit einem Nichtanwendungserlass ab. Sie beharrte auf weitaus engere Vorgaben für die Anerkennung von Privatgutachten zur Restnutzungsdauer und plante in…
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