BFH stellt insbesondere auf den Nutzen zur Kundenakquise im Geschäftsfeld der GmbH ab.
Der BFH betont in seinem Grundsatzurteil vom 29.04.2014 (VIII R 20/12), dass für die Anerkennung eines angemessenen Repräsentationsaufwandes alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind und ein wichtiges Indiz dabei ist, ob der betriebliche Wagen für eine berufstypische Tätigkeit eingesetzt wird. Dieser Vorgabe folgen seither alle bekannten FG-Entscheidungen. Im vom BFH entschiedenen Fall war dies jedoch nicht der Fall. Ein glänzend verdienender Kleintierarzt legte sich einen Ferrari Spider zu und benutzt ausweislich eines Fahrtenbuches diesen fast ausschließlich betrieblich. Da der spezialisierte Veterinär mit seinem betrieblichen Flitzer keinen einzigen Tierbesitzer zu Hause aufsuchte und den Wagen in 3 Jahren nur an 20 Tagen einsetzte, lehnte der BFH ein anzuerkennendes Repräsentationsinteresse…
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