Aktuelle Steuertipps

Bei Termingeschäften gewährt der BFH nun Aussetzung der Vollziehung im summarischen Verfahren.

Anfallende Überschüsse steuerlich abzuschöpfen, gleichzeitig aber damit zusammenhängende Verluste entweder überhaupt nicht anzuerkennen oder in gesonderte sogenannte Verlusttöpfe zu verbannen, ist eine der Lieblingsdaumenschrauben des Steuergesetzgebers. Folge ist, dass die Verluste dann nicht mit anderen Überschüssen und/oder nur jährlich sehr begrenzt mit denselben Überschüssen verrechenbar sind. So können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Verluste aus Termin- und Stillhaltergeschäften nur noch mit Gewinnen aus diesen Geschäften und zusätzlich begrenzt auf 20.000 € pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese willkürliche Diskriminierung einzelner Kapitalanlageformen wurde nun auch dem Bundesfinanzhof zu bunt, der traditionell viel Verständnis für den Gesetzgeber und noch mehr…

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Der Gesetzgeber macht ab 2020 bzw. 2021 systemgerechte BFH-Urteilen wieder einmal zunichte und eröffnet den vierten Verlustverrechnungstopf innerhalb der Kapitalertragsbesteuerung.

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EuGH kippt im Urteil vom 04.05.2023 erneut europarechtswidrige deutsche Steuervorschriften.

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Bis 2026 gelten für die ersten beiden Jahre des Unternehmens besondere Vorgaben.

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Laut FG Baden-Württemberg wird die 1-%-Regelung ausnahmslos auf ganze Monate berechnet.

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