Der Neuunternehmer muss die zu erwartende Umsatzhöhe im Jahr der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit sachgerecht schätzen und dem Finanzamt (im Rahmen des ELSTER-Standardfragebogens für Neugründungen) mitteilen. Beträgt die sich daraus ergebende voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast mehr als 9.000,00 €, ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich zu übermitteln. Wird dagegen ein Erstattungsüberhang oder eine Umsatzsteuerzahllast von bis zu 9.000,00 € (erhöht seit 2025) erwartet, ist eine vierteljährliche Voranmeldung abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsatzprognose einen Zahlbetrag zwischen 0,00 € und 1.000,00 € erwarten lässt: Im Gründungsjahr ist die jährliche Abgabe ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG).
Für den zutreffenden Abgabeturnus des Folgejahrs muss die Zahllast des Gründungsjahrs hochgerechnet werden, wobei ganze Monate zugrunde zu legen sind. Ist beispielsweise bei einer Gründung Mitte August von September bis Dezember eine Umsatzsteuerzahllast von 3.500,00 € entstanden, so ergibt die Hochrechnung einen Betrag von 10.500,00 €. Damit ist der Grenzwert von 9.000,00 € überschritten und ab dem Folgejahr sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Ergibt die Hochrechnung der Umsatzsteuerzahllast des Gründungsjahrs hingegen einen Betrag unter 2.000,00 €, kann das Finanzamt den Unternehmer im Folgejahr von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen befreien. Trifft beides nicht zu, greift der Regelfall der vierteljährlichen Abgabe.
Der Bundesrechnungshof rät in seinem Abschlussbericht vom 21.04.2026 zur Evaluierung dem Gesetzgeber dringend, die seit 2021 geltende Vereinfachungsregelung für Unternehmensgründer wieder abzuschaffen, da sie dem allfälligen Umsatzsteuerbetrug deutlichen Vorschub leiste. Alle Gründer sollten deshalb wieder monatlich übermitteln müssen. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2027 findet sich dazu jedoch keine Aussage.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de