Der BFH sieht in der befristeten Zuwendung von Mieteinkünften keinen Rechtsmissbrauch.
Der notariell zu beurkundende Nießbrauch an Grundstücken kann auf zwei Arten eingeräumt werden: einmal als Vorbehaltsnießbrauch bei Übertragungen an zukünftige Erben oder als Zuwendungsnießbrauch. Bei diesen werden die Eigentumsverhältnisse nicht geändert, und den Begünstigten wird lediglich das Recht eingeräumt, die Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen, bei Wohngrundstücken die Miete. Bei unterhaltsberechtigten Kindern in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bietet es sich an, die Unterhaltsverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass den Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück eingeräumt wird. Dies stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, stellte der BFH im Urteil vom 20.06.2023, IX R 8/22 fest und wies die Rechtsansicht…
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