Aktuelle Steuertipps

Die Absicht des Einzugs muss jedenfalls innerhalb von längstens 6 Monaten dokumentiert werden.

Wird eine selbstgenutzte Immobilie im Erbgang erworben, muss – gesetzlich angeordnet – der oder einer der Erben, der eine Selbstnutzung beabsichtigt, „unverzüglich” einziehen. Leider ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Bestimmung der „Unverzüglichkeit” nicht einheitlich. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, ist Eile geboten. Innerhalb von sechs Monaten sollte der bisherige Wohnsitz abgemeldet werden und ein neuer Wohnsitz an der ererbten Immobilie begründet werden. Es ist ein Nachsendeantrag zu stellen und gegenüber den Behörden glaubhaft zu machen, dass die Wohnung innerhalb von sechs Monaten selbst genutzt wird. 

Wer ehrlich ist, wie ein Kläger vor dem – für seine Fiskalfreundlichkeit berüchtigte – Finanzgericht München, ist der Dumme. Er hatte die Wohnung zunächst geräumt, und erst…

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Nur vollständig korrekt ausgefüllte Bewirtungsrechnungen berechtigen zum Betriebsausgabenabzug

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Vorläufig bis 2026 gelten für die ersten beiden Jahre des Unternehmens besondere Vorgaben.

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Vertraglich einfach und ohne Notar möglich – aber klärungsbedürftig mit der Depotbank

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Finanzgericht Münster hält Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen können und nicht zu vermeiden sind, für unschädlich.

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