Rechts- & Steuerkanzlei Peter Eller

Aktuelle Steuertipps

Zinsvorteile aufgrund einer Schenkung können keine fiktive Kapitaleinnahmen darstellen

BFH weist ausnahmsweise die Steuererfinder in der Finanzverwaltung in die Schranken.

Ein Lieblingsthema der Finanzverwaltung sind fiktive Einkünfte, die real überhaupt nicht existieren, aber – angeblich aufgrund von Steuervorschriften – ins Leben gerufen werden. So auch in diesem Fall: Eltern hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft. Sie hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufpreis gestundet wird und jede Zahlung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Dabei wurde die Stundung der Zinsforderung als Schenkung erklärt. Diese blieb steuerfrei, da eine Zinsforderung auf dem Kaufpreis von gewöhnlichen Immobilen so gut wie immer unter dem einschlägigen Freibetrag von 400.00,00 € verbleibt.

Dies wollte das übereifrige Finanzamt jedoch nicht hinnehmen und ist auf die nachgerade abstruse Idee verfallen, wenn schon keine…

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Renovierungskosten sind laut BFH bei einem anschließenden Verkauf nicht abzugsfähig.

Bei einer vom Mieter herunter gewirtschafteten Wohnung sollte die Immobilie erst nach einer Anschlussvermietung verkauft werden.

Wirtschaftet ein Mieter eine Wohnung komplett herunter, sind wirtschaftlich gesehen die Instandhaltungskosten nach einem Auszug eindeutig den vorherigen Vermietungseinkünften zuzuordnen. Da eine steuerliche Rücklage bei Überschusseinkünften nicht gebildet werden darf, wird die übermäßige Wohnungsabnutzung bei der laufenden Versteuerung überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn allerdings nach der Renovierung nicht neu vermietet wird, sieht der BFH deren Kosten in seinem chronisch profiskalischen Urteilsvermögen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös. Dieser kann nach 10 Jahren Besitzdauer bekanntlich steuerfrei realisiert werden. 

Der BFH begnügt sich mit dem nichtssagenden Argument, dass der Verkauf die Vermietung überlagert. In der real…

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