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BFH weist ausnahmsweise die Steuererfinder in der Finanzverwaltung in die Schranken

Ein Lieblingsthema der Finanzverwaltung sind fiktive Einkünfte, die real überhaupt nicht existieren, aber – angeblich aufgrund von Steuervorschriften – ins Leben gerufen werden. So auch in diesem Fall: Eltern hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft. Sie hatten ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufpreis gestundet wird und jede Zahlung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Dabei wurde die Stundung der Zinsforderung als Schenkung erklärt. Diese blieb steuerfrei, da eine Zinsforderung auf dem Kaufpreis von gewöhnlichen Immobilen so gut wie immer unter dem einschlägigen Freibetrag von 400.00,00 € verbleibt. 

Dies wollte das übereifrige Finanzamt jedoch nicht hinnehmen und ist auf die nachgerade abstruse Idee verfallen, wenn schon keine Schenkungssteuer vereinnahmt werden kann, dann ist eben der…

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Bei einer vom Mieter herunter gewirtschafteten Wohnung sollte die Immobilie erst nach einer Anschlussvermietung verkauft werden

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BFH kann auch in andauernden Niedrigzinsphasen keine Verfassungswidrigkeit erkennen.

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Die Absicht des Einzugs muss jedenfalls innerhalb von längstens 6 Monaten dokumentiert werden.

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Nur vollständig korrekt ausgefüllte Bewirtungsrechnungen berechtigen zum Betriebsausgabenabzug

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