Aktuelle Steuertipps

Nur vollständig korrekt ausgefüllte Bewirtungsrechnungen berechtigen zum Betriebsausgabenabzug

Bekanntlich stellen Betriebsaufwendungen zu 70% abzugsfähige Betriebsausgaben dar, während der Vorsteuerabzug daraus immer 100% beträgt. Voraussetzung ist, dass eine vollständig korrekte Bewirtungsrechnung vorliegt und entsprechend vorgehalten bzw. verbucht wird. Sie ist vom Gastrobetrieb beim Bezahlen anzufordern, deren finanzamtskonforme Systemkassen das erforderliche Formular vorhalten müssen. Es muss folgende Angaben des Gastrobetriebs enthalten:

1) Datum

2) Vollständige Adresse des Rechnungsausstellers (vorgeschrieben ist der Ort der Bewirtung)

3) Höhe der Aufwendungen bei Kleinbetragsrechnungen bis 250,00 € mit dem Bruttobetrag und den darin enthaltenen MWSt-Beträgen zu 7% und 19% (Getränke)

4) Bei Rechnungen über 250,00 € Bruttobetrag zusätzlich:

     - Nettobeträge

     - MWSt-Beträge…

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Vorläufig bis 2026 gelten für die ersten beiden Jahre des Unternehmens besondere Vorgaben.

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Vertraglich einfach und ohne Notar möglich – aber klärungsbedürftig mit der Depotbank

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Der Einzug innerhalb von längsten 6 Monaten muss dokumentiert werden.

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