Ein langjähriger Betreibervertrag mit einer Projektgesellschaft wurde vom Auftraggeber vor Ausführung von irgendwelchen abrechenbaren Leistungen und ohne rechtliche Begründung gekündigt. Die Projektgesellschaft machte – letztlich erfolgreich – Schadensersatzleistungen geltend und verzeichnete aber davon abgesehen keinerlei steuerpflichtigen Umsätze. Das Finanzamt verweigerte dem Unternehmen daraufhin insgesamt den Vorsteuerabzug. Begründung: Die vorsteuerbehafteten Eingangsleistungen des Unternehmens stünden angeblich nur im Zusammenhang mit dem umsatzsteuerfreien Schadensersatz.
Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 29.05.2024 (7 K 7122/22) als auch der BFH im Urteil vom 07.05.2026 (V R 15/24) traten diesem Ansinnen der Finanzbehörde entgegen. Sie sehen die geltend gemachten Vorsteuern als Gemeinkosten eines Unternehmens, das nach dem ursprünglichen Plan auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgerichtet war. Diese Sicht ex ante, also aus der anfänglichen Perspektive, ist allein maßgeblich und nicht die tatsächliche weitere Entwicklung des unternehmerischen Vorhabens. Insbesondere Beratungsleistungen Dritter, die sich auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs beziehen, stehen im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit den ursprünglich geplanten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Dass das Ergebnis dieser Bemühungen mangels erbrachter Gegenleistungen nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug irrelevant.
Die Argumente der Finanzverwaltung speisen sich aus einer Sichtweise ex post, dass letztlich lediglich umsatzsteuerfreie Schadensersatzleistungen vereinnahmt werden konnten – einer welt- und unternehmensfremden sowie dem europäischen Mehrwertsteuersystem widersprechenden Sichtweise. Aber anstatt sich um die genuinen Aufgaben zu kümmern, etwa den milliardenschweren Steuerschaden aus den Umsatzsteuerkarussellen in den Griff zu bekommen, verzetteln sich überbezahlte Beamte lieber im juristischem Kleinklein. Für die Kosten dieser unsinniger Weise geführten Prozesse kommt selbstverständlich der Steuerzahler auf.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de