Der notariell zu beurkundende Nießbrauch an Grundstücken kann auf zwei Arten eingeräumt werden: einmal als Vorbehaltsnießbrauch bei Übertragungen an zukünftige Erben oder als Zuwendungsnießbrauch. Bei diesen werden die Eigentumsverhältnisse nicht geändert, und den Begünstigten wird lediglich das Recht eingeräumt, die Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen, bei Wohngrundstücken die Miete. Bei unterhaltsberechtigten Kindern in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bietet es sich an, die Unterhaltsverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass den Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück eingeräumt wird. Dies stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, stellte der BFH im Urteil vom 20.06.2023, IX R 8/22 fest und wies die Rechtsansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Ausgangsverfahren zurück (Urteil vom 21.03.2022, 16 K 4112/20).
Wird ein befristeter Nießbrauch eingeräumt, decken ausreichend hohe Mietüberschüsse die Kosten des Studiums, insbesondere für Wohnung, Lebensunterhalt, Studiengebühren. Falls die Kinder keinerlei sonstige Einkünfte verzeichnen, müssen sie die Mieteinkünfte nicht oder nur zu einem niedrigen Satz versteuern, da ihr Existenzminimum (2026: 12.348,00 €, 2027 voraussichtlich 12.564,00 €) steuerfrei bleibt. Tragen die Kinder auch die Kosten der Krankenversicherung selbst (empfehlenswert nur bei der vergünstigen studentischen Krankenversicherung) so kommt der Jahresbetrag der Beiträge zur Berechnung der Schwelle in den Eingangssteuersatz von 15 % noch hinzu. Erforderlich ist ferner die Übermittlung von Einkommensteuererklärungen ab dem Jahr der Zuwendung.
Bei den Eltern hingegen verbleibt es beim Abzug des vollen Kinderfreibetrags bzw. dem nicht hinzugerechneten Bezug von Kindergeld: Seit 2012 werden eigene Einkünfte der Kinder aus Vereinfachungsgründen bei einer Erstausbildung nicht mehr beim Kindergeldbezug bzw. Gewährung des Kinderfreibetrags berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung ist die Rechtslage komplexer: Unschädlich sind dann nur Bezüge im Ausbildungsdienstverhältnis, Minijobs und eine Beschäftigung bis zu 20 Stunden in der Woche.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de