Bei wechselseitigen Darlehen ist ferner keine Saldierung möglich.
BFH entscheidet, dass auch eine ganz geringfügige Vermietung steuerschädlich ist.
Laut FG Düsseldorf sind die reinen Beteiligungsquoten nicht maßgeblich.
BFH lässt keine Ausnahmeauslegung gegen den Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu.
Vorher aufgewandte Betriebsausgaben werden laut BFH gewerbesteuerlich nicht anerkannt.