Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften auch für eine Kapitalgesellschaft, an der sich eine andere Kapitalgesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt

BFH lässt keine Ausnahmeauslegung gegen den Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu.

Der Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften und Einzelunternehmen soll die steuerlichen Nachteile ausgleichen, die diese dadurch erleiden, dass bei diesen Unternehmen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften Geschäftsführergehälter nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dieser Freibetrag steht auch stillen und atypisch stillen Gesellschaften zu, auch wenn sich eine Kapitalgesellschaft an einem Einzelunternehmen oder an einem Personenunternehmen still beteiligt. Ob Gleiches auch gelten soll, wenn zwei Kapitalgesellschaften eine stille Gesellschaft bilden, da in diesen Fall die bezweckte Begünstigung des Freibetrages keinen Sinn macht, musste der BFH entscheiden: Beide Kapitalgesellschaften können für Ihre Gesellschaftergehälter nämlich den Betriebsausgabenabzug in Anspruch nehmen.

 

Der BFH hat im Urteil vom 30.08.2007 (IV R 74/05) allerdings am eindeutigen Gesetzeswortlaut festgehalten und eine sogenannte teleologische Reduktion ausgeschlossen. Begründet hat das höchste deutsche Finanzgericht dies vor allem damit, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerentlastungsgesetz 99/00/02 diese eigentlich unberechtigte Begünstigung durch den Freibetrag abgeschafft werden sollte. Weil damit aber die mittelständige GmbH und Co KG ebenfalls getroffen worden wäre, wurde davon der Abstand genommen. In allen einschlägigen Fällen sollte auf die uneingeschränkte Gewährung des Freibetrages bei typischen und atypischen stillen Gesellschaften mit zwei beteiligten Kapitalgesellschaften gedrungen und auf die BFH-Rechtssprechung hingewiesen werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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