Rechts- & Steuerkanzlei Peter Eller

Steuertipps A-Z

Vor Erwerb der Immobilie ist deren voller Abzug als vergebliche Werbungskosten zulässig.

BFH stellt klar, dass die Entnahme aus einem Betriebsvermögen nicht in eine Anschaffung umgedeutet werden kann, die unabdingbare Voraussetzung für dieses Rechtskonstrukt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG ist.

Das FG Münster bezieht sinnwidrig diesen atypischen Fall in den Geltungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ein.

Das FG Münster bezieht auch die Beseitigungskosten für beim Kauf nicht erkannte Mängel in den Geltungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ein.

Ab 5.000 bzw. 15.000 Euro Aufwendungen pro Jahr und Unternehmer werden sonst 15 % Abzugssteuer fällig.

Die Finanzverwaltung gibt den Widerstand gegen die günstige BFH-Rechtsprechung im BMF-Schreiben vom 01.12.2025 auf.

Der überschießende Prozentsatz muss auf die Zinsbindungsfrist verteilt werden.

Die Steuerermäßigung für Aufwand auf Grund von Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch für Mieter möglich.

Renovierungen sollten ferner während der Vermietzeit abgeschlossen werden, wenn eine Eigennutzung geplant ist.

Die Finanzverwaltung wendet deshalb anhand der Arbeitshilfe 2.0 vorrangig das vereinfachte Ertragswertverfahren an, obwohl andere Wertermittlungsmethoden präziser sind.

Gleichstellung von Mietern und Vermietern nach einem Urteil des FG München ist nicht hinnehmbar.

Die baulichen Veränderungen müssen in Hinblick auf die betriebliche Zielsetzung allerdings zu einer höherwertigeren Nutzbarkeit des Gebäudes führen.

Steuerschädlich ist eine Renovierungsverpflichtung im Kaufvertrag.

Bei einer vom Mieter herunter gewirtschafteten Wohnung sollte die Immobilie erst nach einer Anschlussvermietung verkauft werden.

BFH sieht keine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsgutes Büroimmobilie.

Gestaltungsmodell ab 2008 möglicherweise durch den verschärften § 42 AO gefährdet.

Nach einem neuen BMF-Schreiben legt fest, wann ein schädliches Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG angenommen wird.

Eine Totalüberschussprognose ist nach einer Gesetzesvereinfachung ab 2012 in keinem Fall mehr erforderlich. (aktualisiert)

BFH verlangt bei tilgungsfreien Darlehen zusätzlich eine Verbindung mit der angesparten Lebensversicherung.

BFH schließt bei hohen Renovierungskosten Gewinnerzielungsabsicht aus.

In wie weit sind bislang rechtmäßige Gestaltungen bei der Vermietung unter Verwandten betroffen?

Rechtsprechung verlangt nicht nur, notwendige Renovierungen zeitnah durchzuführen, sondern auch ernsthafte Neuvermietungsbemühungen, die bei Erfolglosigkeit auch zu intensivieren sind. (aktualisiert 29.06.2011)

Der BFH lässt aber Ausnahmen zu, etwa wenn die vermietete Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 3 S. 4 EStG veräußert wird.

Verwaltungsanweisung vom Januar 2007 stellt eindeutiges bürgerfreundliches BFH-Urteil kalt.

Finanzverwaltung will allerdings günstiges Urteil des BFH um so genannten abgekürzten Vertragsweg nicht anerkennen.

Überkreuzvermietungen können allerdings eine Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Laut BFH schadet die späte Tilgung durch eine Lebensversicherung am Ende der Laufzeit nicht.

Verkaufserlös muss bei fortgeführten Darlehen voll in die Reinvestition einfließen