Vertrag zu Gunsten Dritter: Werbungskosten werden beim Dritten auch anerkannt, obwohl er nicht belastet ist

Finanzverwaltung will allerdings günstiges Urteil des BFH um so genannten abgekürzten Vertragsweg nicht anerkennen.

Der Drittaufwand ist regelmäßig weder als Werbungskosten noch als Betriebsaugaben bei Steuerbürgern abzusetzen, weil es an einem Merkmal für beide Ausgabearten fehlt: Die eigene Verpflichtung bzw. Belastung. Eine Ausnahme hat der BFH bislang schon zugelassen beim so genannten abgekürzten Zahlungsweg. Liegen dem Grunde nach Werbungskosten bzw. Betriebausgaben vor und werden diese mit Mitteln eines Dritten beglichen, so spielt es nach der Rechtssprechung keine Rolle, ob ein Geldbetrag zunächst an den Abzugsberechtigten fließt und weitergeleitet wird oder der Dritte die Schuld des Abzugsberechtigten direkt begleicht.

 

Im Urteil vom 15.11.2005 (IX R 25/03, BFH/NV 2006, 418) hat sich der BFH nunmehr auf den Standpunkt gestellt, dass die Aufwendungen eines Dritten auch bei abgekürztem Vertragsweg als Werbungskosten absetzbar sind. Dieser liegt vor, wenn der Dritte aus einem Vertrag selbst belastet wird, die Vertragsleistungen sich jedoch als Werbungskosten oder auch als Betriebsausgaben des Begünstigten darstellen. Das Urteil bezog sich zwar auf Werbungskosten bei einer Vermietung, die Argumentation des Gerichts trifft allerdings auf alle Arten von Überschusseinkünften zu. Einzige Einschränkung ist, dass es sich bei der Verpflichtung des Dritten nicht um ein Dauerschuldverhältnis handeln darf.

 

Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 09.08.2006 (IV C 3 – 2211 – 21/06) dieses Urteil zwar für nicht anwendbar erklärt. In geeigneten Fällen kann aber Einspruch eingelegt werden und unter Verweis auf die günstige BFH-Rechtssprechung begründet werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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