Zinsauflaufdarlehn: Zinsaufwendungen sind abziehbare Werbungskosten

Laut BFH schadet die späte Tilgung durch eine Lebensversicherung am Ende der Laufzeit nicht.

Immer wieder muss der Bundesfinanzhof die uneinsichtige Finanzverwaltung über steuerliche Selbstverständlichkeiten belehren. So in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit von Zinsen aus einem Zinsauflaufdarlehen, das für eine vermietete Immobilie aufgenommen wurde. Die Besonderheit bei Zinsauflaufdarlehen ist, dass sie erst mit einem Einmalbetrag aus einer während der Laufzeit angesparten Lebensversicherung getilgt werden. Die Zinsen sind, auch wenn sie höher sind, ohen wenn und aber laufende Werbungskosten bei den Mieteinnahmen. Nicht abzugsfähig sind hingegen die laufenden Prämien an die Lebensversicherung (Urteil vom 25.02.2009, IX R 62/07).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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