Der BFH hat mit Urteil vom 01.03.2005 (X R 45/03) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Ablösung eines Darlehens gegen Zusage einer Versorgungsrente zu einer steuerlich berücksichtigungsfähigen dauernden Last führt. Diese Gestaltung ist vor allem dann interessant, wenn der aus der Versorgungszusage Begünstigte einen wesentlichen niedrigeren Grenzsteuersatz hat als der Verpflichtete. Der BFH erkennt unter folgende Voraussetzungen eine solche Versorgungszusage mit steuerlicher Wirkung an:
- Das Darlehen des Zusagenden wurde für Ertrag bringendes Vermögen eingesetzt, wozu auch eine selbst genutzte Immobilie zählt.
- Durch die Ablösung des Darlehens ersparten Zinsen sind höher als die zugesagten Rentenleistungen.
Daher kommt diese Gestaltung vor allem dann in Betracht, wenn ein Bankdarlehen aus einer Hochzinsphase abgelöst werden kann. Die Finanzverwaltung hat im BMF Schreiben vom 19.01.2007 (IV C 8 – S 2255 – 2/07) einen Nichtanwendungserlass ausgesprochen. Außer fiskalischen Gründen kann die die Finanzverwaltung keine vernünftigen Argumente anführen. Da sich das BFH-Urteil nahtlos in die Rechtsprechung auch des großen Senats einfügt, (Beschluss vom 12.05.2003 – GrS 1/00 C.II.6.b bb) sollte dieses Gestaltungsmodell in Erwägung gezogen werden und notfalls gegen die Auffassung der Finanzverwaltung durchgesetzt werden.
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RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de