Verluste aus verbilligter Vermietung an Angehörige sind voll anerkannt, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Eine Totalüberschussprognose ist nach einer Gesetzesvereinfachung ab 2012 in keinem Fall mehr erforderlich. (aktualisiert)

Wer seine Wohnung verbilligt an Verwandte vermietet, kann eine Menge Steuern sparen. Wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 %  (bis 2011: 56 %) der ortsüblichen Miete beträgt, können die mit der Wohnung verbundenen Aufwendungen trotzdem in voller Höhe abgezogen werden. Wurde die Wohnung ganz oder teilweise kreditfinanziert, so können diese Kosten zusammen mit den laufenden Grundstückslasten und sonstigen nicht überwälzbaren Kosten in vielen Fällen die vereinbarte Miete übersteigen. Dann entstehen jährlich Verluste, die unbegrenzt abzugsfähig sind. Eine Totalüberschussprognose ist nach einer Gesetzesvereinfachung ab 2012 nicht mehr erforderlich.

 

Wie immer bei Verträgen unter nahen Angehörigen ist die Schriftform erforderlich und die penible Einhaltung der schriftlich fixierten Vertragsmodalitäten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021