Ein Einzelunternehmer hatte ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude ins Privatvermögen überführt, den Entnahmegewinn versteuert und anschließend umfangreich über 4 Jahre hinweg renoviert. Es wechselte also weder der Eigentümer noch war eine Gegenleistung zu verzeichnen. Trotzdem hat ein kreativer Betriebsprüfer, für den der Gesetzeswortlaut nur einen groben Anhaltspunkt darstellt, eine „Anschaffung” und damit einen anschaffungsnahen Aufwand innerhalb der ersten drei Jahre angenommen. Folglich waren alle Renovierungskosten als Herstellungskosten eines Gebäudes zu bewerten. Sie sind dann über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen (bis 2022 50 Jahre und ab 2023 33,33 Jahre, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG). Voraussetzung ist lediglich, dass die Renovierungsaufwendungen 15% der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten (also der Kaufpreis abzüglich der Kosten für Grund und Boden) ausmachen. Auch das finanzamtstreue Finanzgericht Köln hatte sich nicht daran gestört, dass im Fall von Entnahmen aus einem Betriebsvermögen überhaupt keine Anschaffungskosten für das Gebäude als Parameter für die 15-%-Grenze existieren.
Erst der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 03.05.2022 (IX R 7/21) mit klaren Worten darauf hingewiesen, dass unter keinem denkbaren Aspekt die Überführung von Gebäuden ins Privatvermögen als Anschaffung zu werten ist: weder im Wortsinn noch im Gesetzeszusammenhang noch nach dem Gesetzeszweck ist eine derartige Ausdehnung des Anschaffungsbegriffes zulässig.
Die Rechtsprechung nimmt darüber hinaus Herstellungskosten auch dann an, wenn zwar die 15%-Grenze nicht überschritten wird, aber 3 von 4 maßgeblichen Renovierungsbereichen in ihrem Standard verbessert wurden (Fenster, Sanitäranlagen, Heizung und Elektroinstallation). Da nur Renovierungskosten in den ersten 3 Jahren betroffen sind, kann zunächst eine notdürftige Renovierung vorteilhaft sein, wobei erst nach 3 Jahren die Hauptsanierung angestrebt wird.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de