Ein Immobilienerwerber hatte im Vertrauen auf die Finanzierungszusage der Bank ein Vermietobjekt zu einem Gesamtpreis von 3,9 Mio. DM erworben. Kurz darauf ist das Kreditinstitut abgesprungen und ein Ersatzdarlehensgeber fand sich nicht. In Verhandlungen mit dem Verkäufer konnte der Erwerber erreichen, dass er gegen eine Abstandszahlung von 250.000,00 DM aus dem Vertrag entlassen wurde. Während Finanzamt und Finanzgericht diese Summe der privaten Vermögenssphäre zuordnete, sah der BFH dies im Urteil vom 07.06.2006 (VIIII R 45/05) anders: da noch nicht einmal eine Immobilie erworben wurde, also vor dem Eintrag einer Auflassungsvormerkung geschweige denn der Eigentumsübertragung, kann eine Abstandszahlung für eine Vertragslösung nicht der privaten Vermögenssphäre zugeordnet werden, da es schon an einem Substrat fehlt. Da der Immobilienerwerber unbestritten Vermietungseinkünfte erzielen wollte, können die Kosten des gescheiterten Geschäfts, also Abstandzahlungen und aufgewandte Rechtsberatungskosten, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist dieses Urteil auch auf andere Einkunftsarten anwendbar.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de