Verbilligte Vermietung auch an barunterhaltsberechtigte Kinder möglich

Gestaltungsmodell ab 2008 möglicherweise durch den verschärften § 42 AO gefährdet.

Die steuersparende Verlusterzielung durch verbilligte Vermietung an Angehörige ist jetzt auch gegenüber Kindern möglich, die Mietzahlung letztendlich durch Barzuwendungen der Eltern bestreiten. Mit Urteil vom 19.10.1999 (IX R 30/98, BStBl. II 2000, 223) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige gegenteilige Auffassung aufgegeben. Damit entfällt das bisherige, recht umständliche Modell, nach dem die Eltern den Sprösslingen zunächst einmal einen größeren Vermögenswert überschreiben mussten, aus dessen Erträgen dann die Kinder die Miete für die elterliche Wohnung bestreiten konnten. Erforderlich ist aber nach wie vor, dass der Unterhaltsbetrag für die Kinder diesen zunächst möglichst auf ein Bankkonto tatsächlich zufließt und die Kinder die monatliche Mietzahlung wiederum bargeldlos auf ein Konto der Eltern zurück überweisen. Dies ist erforderlich, da Verträge unter nahen Angehörigen einem strengen Drittvergleich unterliegen (siehe hierzu „Vermietung an Verwandte: Überschusserzielungsabsicht erforderlich" sowie „Verluste aus verbilligter Vermietung an Angehörige").

 

Siehe auch:

Wohnungsvermietung und -überlassung über Kreuz unter Angehörigen zulässig;

Vermietung und missbräuchliche Steuergestaltung: Neuer Rundumschlag des Fiskus mit § 42 AO in schärferer Fassung ab 2008.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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