Eigenheimbesitzer können einzelne Kosten steuerlich geltend machen

Die Steuerermäßigung für Aufwand auf Grund von Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch für Mieter möglich.

Nach Abschaffung der Eigenheimzulage hat sich in der Öffentlichkeit der Eindruck breit gemacht, dass Eigenheimbesitzer steuerlich überhaupt nicht mehr subventioniert werden. Dies ist nicht richtig, da (seit 2003 bzw. erweitert 2006) die relativ unbekannte Vorschrift des § 35a EStG eine Reihe von ständig anfallenden Kosten bei Wohnungseigentümern steuerlich begünstigt. Ein BMF Schreiben vom 03.11.2006 (IV C 4 – S 2296b – 60/06) erweitert den Kreis der gesetzlich begünstigten Tätigkeiten sogar noch. Die Steuerermäßigung  funktioniert so: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 % von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden höchstens jedoch 600,00 Euro pro Jahr. Begünstigt sind damit Aufwendungen bis zu 3000,00 Euro. Voraussetzung ist, dass die Rechnungen überwiesen werden und keine Materialkosten enthalten (diese sollten unbedingt in einer gesonderten Rechnung aufgeführt werden). Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen das ganze Spektrum der häuslichen Reinigungs- und Wartungsarbeiten und seit 2006 auch Handwerkerleistungen. Darunter sind auch Wartungsarbeiten von Gasinstallateuren, Schornsteinfegern oder Heizungsmonteuren zu verstehen. Auch Arbeiten im Zusammenhang mit den Hausanschlüssen von Kabel, Strom und Telefon unterfallen dieser Kategorie.

 

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften werden diese Arbeiten oft vom Wohnungsverwalter in Auftrag gegeben und in der Wohngeldabrechnung pauschal auf alle Wohnungseigentümer umgewälzt. Als Wohnungseigentümer sollten Sie darauf dringen, dass in der Abrechnung der Hauskosten 2006 die steuerlich begünstigten Handwerkerrechnungen getrennt von den üblichen abgesetzt und auf die Wohnungseigentümer verteilt werden. Nur in diesen Fall kann der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem Finanzamt in Bezug auf den gesondert ausgewiesenen Handwerkeraufwand die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen (Tz. 15 des BMF-Schreibens).

 

Auch Mieter können von der Handwerker-Steuerermäßigung profitieren, wenn die Nebenkostenabrechnungen der Vermieter derartige Aufwendungen aufführen. (Tz. 16 des BMF-Schreibens). Die Steuerpflichtigen müssen nur die Nebenkostenabrechnung beim Finanzamt einreichen, dann wird die Steuerermäßigung von Amts wegen ermittelt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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