Verluste aus Vermietung werden nur anerkannt, wenn trotz der Zinsbelastung ein Totalüberschuss möglich erscheint

BFH verlangt bei tilgungsfreien Darlehen zusätzlich eine Verbindung mit der angesparten Lebensversicherung.

Der BFH gesteht den Hauseigentümern in ständiger Rechtsprechung (insbesondere zu Verlusten aus der verbilligten Vermietung an Angehörige) eine relativ lange Zeit zur Erzielung eines Totalüberschusses zu. Erst innerhalb von 30 Jahren müssen die aufgelaufenen Werbungskostenüberschüsse durch spätere Gewinne überkompensiert sein.

 

Im Falle des BFH-Urteils vom 10.05.2007 hatte der Vermieter eine Immobilie überwiegend aus Fremdmitteln erworben und das langfristige Darlehen in keiner Weise getilgt. Durch die hohen Zinsbelastungen lief in den ersten 8 Jahren ein Werbungskostenüberschuss von annähernd 260.000 Euro auf. Vergeblich wies der Vermieter darauf hin, dass gleichzeitig und in ausreichender Höhe eine Lebensversicherung angespart wurde. Im Sachverhalt war jedoch das endfällige also tilgungsfreie Darlehen rechtlich nicht mit der Lebensversicherung verknüpft.  Es muss also darauf geachtet werden, dass eine konkrete Verbindung zwischen Police und Kredit hergestellt wird, am besten durch Abtretung der Ansprüche an die kreditierende Bank.

 

(siehe dazu auch Immobilien-Steuertipp: Verluste aus verbilligter Vermietung an Angehörige)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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