Betriebsaufspaltung: Steuerfalle Dauerschuldzinsen – sie sind bei weitergereichten Darlehen doppelt zu berücksichtigen

Bei wechselseitigen Darlehen ist ferner keine Saldierung möglich.

Dauerschuldzinsen werden doppelt angesetzt, wenn das Besitzunternehmen einen Kredit an das Betriebsunternehmen weiter reicht. Besitzgesellschaften sind in der Regel kreditwürdiger als die regulär nur mit dem Mindestkapital ausgestatteten Betriebs-GmbHs. Dies kann zur Folge haben, dass nur die Besitzgesellschaft einen Investitionskredit eingeräumt erhält, den sie zu gleichen Konditionen an die Betriebs-GmbH weiter reicht. Dabei droht eine böse Gewerbesteuerfalle: Nach einem Urteil des BFH vom 07.07.2004 (Az: XI R 65/03) wird die Hälfte der Dauerschuldzinsen aus beiden Krediten für die Gewerbesteuerermittlung berücksichtigt. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung nicht nur bei der Betriebsgesellschaft erhöht sondern auch bei der Besitzgesellschaft. In derartigen Fällen sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Betriebsgesellschaft das Darlehen direkt vom Kreditinstitut eingeräumt erhält. Hinsichtlich mangelnder Kreditwürdigkeit bietet sich eine Bürgschaft des Besitzunternehmens an.

Ferner sind unter diesem Aspekt auch wechselseitige Darlehen etwa zwischen einer Besitz- und Betriebsgesellschaft zu vermeiden. Diese dürfen nach einem Urteil des BFH vom 07.09.2005 (Az. I R 119/04) nicht etwa saldiert werden, so dass die wechselseitig gezahlten Zinsen jeweils zur Hälfte bei der Gewerbesteuer-Berechnung der beiden Gesellschaften zugrunde gelegt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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