Gewerbesteuer-Verlustvortrag: Beim Ausscheiden eines Personengesellschafters kommt es für den Verbrauch des Verlustvortrages auch auf die individuellen Bilanzen an

Laut FG Düsseldorf sind die reinen Beteiligungsquoten nicht maßgeblich.

Scheidet ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, etwa ein Kommanditist, aus, so wird der Gewerbeverlustvortrag anteilig gekürzt, weil insoweit keine Unternehmensidendität mehr vorliegt (§ 10a GewSt). Zwischen Finanzverwaltung und BFH ist allerdings streitig, nach welcher Quote der Verlustvortrag gekürzt wird: Während der BFH auf eine Zusammenschau von Beteiligungsquote und individuellen Sonder- und Ergänzungsbilanzen fordert, stellt die Finanzverwaltung nur auf die Beteiligungsquote ab. Dem BFH-Urteil vom 16.02.1994 (Az: XI R 50/88, BStBl. 1994 II, 364) begegnete die Finanzverwaltung 1996 mit einem Nichtanwendungserlass und hat den A 68 Abs. 3 Satz 4 GewStR nicht abgeändert. Das führt dazu, dass benachteiligte Steuerpflichtige zu Recht den Weg zu den Gerichten suchen und – wie das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.09.2004 (Az: 16 K 5972/03 F) zeigt – erfolgreich beschreiten (Az der Nichtzulassungsbeschwerde des FA: IV B 156/04). In einschlägigen Fällen sollte man sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und Rechtsmittel gegen einen ungünstigen Bescheid des Finanzamtes einlegen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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