Firmenfahrzeug: Bei Privatnutzung sollte dieses möglichst am Monatsanfang geliefert werden.

Laut FG Baden-Württemberg wird die 1-%-Regelung ausnahmslos auf ganze Monate berechnet.

Wenn einem Arbeitnehmer neu ein Firmenfahrzeug zur Nutzung überlassen wird, ist darauf zu achten, dass dies möglichst in den ersten Tagen eines Monats geschieht. Grund ist, dass die Versteuerung der nach der 1-%-Regelung zwingend ganze Monate voraussetzt, auch wenn die Nutzung tatsächlich nur wenige Tage möglich war. Das Gleiche gilt, wenn von einem relativ preiswerten Firmenwagen auf einen höherwertigen gewechselt wird, weil dann die 1-%-Berechnung nach dem höherwertigen Wagen vorgeschrieben ist.

So hat es das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 24.02.2015 (6 K 2540/14) entschieden: Die gesetzliche Regelung sehe keine Ausnahmeregelung für die tageweise Nutzung vor. Steuerbürger hätte die Monatsberechnung hinzunehmen: Dem Gesetzgeber sei es erlaubt, pauschale Regelungen zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs einzuführen, auch wenn diese keine belastungsgerechte Ausnahmen vorsähen.

Es empfiehlt sich daher, bei der Anschaffung eines auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeugs die Auslieferung möglichst auf die ersten Tage eines Monats zu legen und darauf zu achten, dass dieser Lieferzeitpunkt in der Rechnung aufgenommen wird.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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