1%-Regelung oder Fahrtenbuchführung bei mehreren betrieblich und privat genutzten Fahrzeugen: Freie Wahl nach dem günstigeren Ergebnis

Bei jedem Fahrzeug darf aber nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres von der einen auf die andere Methode gewechselt werden.

Der Steuerpflichtige kann bei mehreren Fahrzeugen, die er betrieblich und privat nutzt, bei jedem Fahrzeug frei wählen, ob der Privatanteil nach der 1%-Regelung oder anhand eines Fahrtenbuches zu ermitteln ist. Legt man sich allerdings zu Beginn eines Wirtschaftsjahres auf eine Ermittlungsmethode fest, ist man daran das gesamte Wirtschaftsjahr gebunden. Nur bei der Neuanschaffung eines Fahrzeug während des Jahres kann der Unternehmer entweder die 1% Regelung anwenden oder ein Fahrtenbuch führen (BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 35/12).

Die meist ungünstigere 1%-Pauschalierung kann man nur vermeiden, indem man penibel ein Fahrtenbuch führt. In folgenden Fällen ergibt die pauschale Berechnungsmethode per Saldo nur einen sehr geringen und im Extremfall sogar überhaupt keinen Abzug der Kfz-Kosten:

  • bei der Anschaffung von gebrauchten und schon etwas älteren Fahrzeugen, deren Anschaffungskosten zwar günstig sind, der maßgebliche historische Bruttolistenpreis als Neuwagen aber viel höher war,
  • bei Fahrzeugen, die im Betriebsvermögen vollständig abgeschrieben wurden (weil der historische Bruttolistenpreis maßgeblich bleibt) und
  • bei Fahrzeugen, deren betrieblicher Nutzungsanteil hoch bis sehr hoch ist (über 70%)

In folgenden Fällen ist ausnahmsweise die 1%-Regelung günstiger:

  • kleinere Fahrzeuge (niedrige Anschaffungskosten)
  • relativ niedrige betriebliche Nutzung von ca. 70 % bis 50%

Hinweis: Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50% ist die Behandlung als betriebliches Fahrzeug ausgeschlossen.

Aktualisiert 18.08.2014


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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