Wer kein Fahrtenbuch führt und bei gemischt genutzten Fahrzeugen den Privatanteil anhand der 1%-Regelung ermittelt, sollte darauf achten, dass diese nur für einkommensteuerrechtliche Zwecke gilt. Für Zwecke der Umsatzsteuer kann zwar laut Finanzverwaltung auch die 1%-Regelung mit einem Abschlag von 20% als Bemessungsgrundlage der Umsatzbesteuerung des Privatanteils angewendet werden. Der BFH erachtet es jedoch für zulässig, dass der umsatzsteuerliche Privatanteil gesondert durch sachgerechte Schätzung ermittelt wird. Weil in diesen Fällen gerade kein Fahrtenbuch geführt wird, kann man bei extensiv genutzten betrieblichen Fahrzeugen von bis zu 20 bis 40 % Privatanteil ausgehen und nicht nur von 50 %, wie es die Finanzverwaltung vorschreiben möchte. Voraussetzung ist lediglich, dass man den entsprechend hohen betrieblichen Anteil dem Finanzamt plausibel machen kann etwa durch weit entfernte Fahrtziele, die regelmäßig angesteuert werden.
Der BFH hat im Urteil vom 07.12.2010 (VIII R 54/07) entschieden, dass die so berechnete – und gegenüber dem nach der 1-%-Regel ermittelten Betrag wesentlich niedrigere – Umsatzsteuer auch ertragsteuerlich höchstens als Einnahme fingiert werden darf. für die Streitjahre 2000 und 2001 haben beim Kläger – bei unstreitigen geschätzten Privatanteilen von 12,5% – die privaten Nutzungsentnahmen in umsatzsteuerlicher Hinsicht nur 598,17 DM bzw. 266,21 DM betragen. Er wollte diese Beträge auch bei der ertragssteuerlichen Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf die Privatnutzung des Fahrzeuges nach § 12 Nr. 3 EStG ansetzen. Das Finanzamt (und auch das Finanzgericht) drangen mit Ihrer Ansicht, dass für die Umsatzsteuerhinzurechnung in ertragsteuerlicher Hinsicht die nach der 1-%-Regelung ermittelte Bemessungsgrundlage (80% von 12% des Bruttolistenpreises) maßgeblich ist, nicht durch.
Der BFH begründet seine Sichtweise damit, dass es aus der Gesetzessystematik „folgerichtig sei, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 12 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen.“ Wenn die Finanzverwaltung wie so oft mauert sollte, kann gegen abweichende Bescheide Einspruch eingelegt werden, jedenfalls solange bis der Steuergesetzgeber einmal mehr als williger Vollstrecker der Finanzverwaltung aktiviert wird.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de