Wenn im Privatvermögen ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht, ist für ein betriebliches Fahrzeug kein pauschaler privater Nutzungsanteil anzusetzen, auch wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Diese ständige Rechtsprechung hat das Finanzgericht Münster erst jüngst im Urteil vom 31.03.2018 (7 K 388/17 G, U, F) wieder bestätigt. In entschiedenen Fall war das einer Familien-GmbH & Co. KG gehörende Firmenfahrzeug ein BMW vom Typ X3 während im Privatvermögen der drei Kommanditisten ein Mercedes S 420, ein BMW 750 und ein BMW 530 genutzt wurden.
Seit seinem Urteil vom 04.12.2012 (VII R 42/09) eröffnet der BFH die Möglichkeit, den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen zu entkräften, wenn der Steuerbürger über ein weiteres Fahrzeug außerhalb des Betriebsvermögens verfügt, das dem betrieblichen Fahrzeug in puncto Prestige, Ausstattung und Fahrleistung in etwa gleichwertig ist. Zusätzliche Entkräftungsargumente können sich auch aus weiteren Anhaltspunkten etwa der familiären Situation ergeben.
Im BFH-Streitfall stand dem Kläger 1999 betrieblich ein Porsche 911 und privat ein Porsche 928 S4 mit 5 Litern Hubraum und seinerzeit beachtlichen 235 kW sowie für die Ehefrau ein Volvo V 70 T5 zur Verfügung. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau fünf vier bis elf Jahre alte Kinder hatte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für dann allfällige Einkaufsfahrten etc. eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen. Der – praktisch unmögliche – negative Vollbeweis hinsichtlich der Privatnutzung ist laut BFH ausdrücklich nicht zu führen.
Die Fahrzeuge sollten vorsichtshalber auch hinsichtlich des Fahrzeugalters ähnlich sein, weil ältere Fahrzeuge weniger repräsentativ sind. Auch die Familienverhältnisse sollten die Plausibilität der reinen Privatnutzung untermauern: Steht der Ehefrau ebenfalls ein hochwertiger Wagen zur Verfügung? Zahl der Kindern mit Führerschein? Ist der Firmen(sport)wagen auch für typische Familienfahrten geeignet? Bei Firmenfahrzeugen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist im Übrigen zusätzlich darauf zu achten, dass die private Nutzung vertraglich zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH ausgeschlossen ist.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de