Firmenwagen des Gesellschafter-Geschäftsführers: die Privatnutzung sollte auf keinen Fall zugegeben werden.

BFH schwenkt um und schließt die 1%-Regelung aufgrund eines Anscheinsbeweises in diesem Fall aus

Die 1%-Regelung greift nach der geänderten Rechtsprechung nur noch, wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen dem Arbeitnehmer tatsächlich auch zur privaten Nutzung überlässt. Der BFH wörtlich: „Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Der Anscheinsbeweis streitet nämlich weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt" (BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 46/08 und Urteil des Niedersächsisches FG vom 08.02.2012, 3 K 406/10).

Wenn die Privatnutzung des Firmenwagens im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, kommt es nach der Kehrtwende des BFH nicht mehr darauf an, ob dieses Verbot auch effektiv überwacht wurde, sondern nur noch, ob eine etwaige Privatnutzung – und sei sie auch noch so gering – dem Finanzamt gegenüber zugegeben wurde. Nur in diesem Fall muss die ungünstige Pauschalmethode von 1% des Listenpreises jeden Monat als Arbeitslohn versteuert werden, falls auch – wie fast immer – kein Fahrtenbuch geführt wurde. Die Kommentare sprechen nach diesem sensationellen Urteil auch von einer Dummensteuer.

Tatsächlich muss sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer schon sehr dumm stellen, wenn er vom Finanzamt gefragt wird, ob er privat ausschließlich mit Bus und Bahn unterwegs ist. Unproblematisch ist nach der neueren BFH-Urteilen der Fall jedoch bei einem zusätzlichen Privatfahrzeug, zumindest wenn es der gleichen Fahrzeugklasse wie der Firmenwagen angehört. Alle Geschäftsführer-Anstellungsverträge sollten aber um ein Verbot der Privatnutzung – ausgenommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – erweitert werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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