Investitionsabzugsbetrag bei gemischt genutzten Betriebsfahrzeugen

BFH: Nachweis der privaten Benutzung von höchstens 10 Prozent kann auch durch andere Beweismittel als einer Fahrtenbuchführung geführt werden.

Der Investitionsabzugsbetrag kann für betriebliche Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die in den ersten zwei Jahren zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Wie der Nachweis der „fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung” (so der Gesetzestext in § 7g EStG) zu führen ist, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Prüfer ziehen deshalb gerne § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1-%-Regelung) heran: Sie verlangen die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und streichen andernfalls den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend.

Bereits zwei Senate des BFH lehnen aber eine analoge Anwendung der 1-%-Regel auf andere Sachverhalte als der Bestimmung der privaten Kfz-Nutzung ab. Laut Urteilen vom 15.07.2020 (III R 62/19) und vom 16.03.2022 (VIII R 24/19) kann der Nutzungsanteil auch durch andere Beweismittel als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. In Frage kommt ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Excellisten, Zeugenaussagen oder andere geeignete Aufzeichnungen über den betrieblichen Nutzungsanteil, die ausreichend plausibel und glaubwürdig wirken. In Streitfällen mit dem Finanzamt sollten daher mit Verweis auf die Entscheidung des BFH Rechtsmittelverfahren angestrengt werden. Nicht zulässig ist auch eine Versagung des Investitionsabzugsbetrag für ein Vorgängerfahrzeug, die das Finanzamt damit begründet, für das aktuelle Firmenfahrzeug werde mangels Fahrtenbuchführung die 1%-Regelung angewandt (BFH-Urteil vom 26.11.2009, VIII B 190/09).

Steuerlich völlig anders ist zu beurteilen, wenn ein Fahrzeug einem Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Für die GmbH stellt sich diese Überlassung nämlich als rein betriebliche Verwendung dar, da sie dafür Arbeitsleistung vom Geschäftsführer erhält und der Investitionsabzugsbetrag so von vorneherein nicht gefährdet werden kann.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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