Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenfahrzeuges sind uneingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig

Zuzahlungen zu den laufenden Betriebskosten werden dagegen nur bei Führung eines Fahrtenbuches als Werbungskosten anerkannt.

Der BFH hat in zwei Urteilen präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Kosten eines teils zu privaten Zuwecken überlassenen Firmenfahrzeugs bei ihm als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Im Urteil vom 18.04.2007 (VI R 59/06) ging es um einen Pharmareferenten, der 1995 DM 75.9193 für einen Sportwagen aus Zuffenhausen zugezahlt hat. Da der Leasingvertrag über 3 Jahre lief, sollte die Übernahme der Leasing-Sonderzahlung in drei gleichen Jahresbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung wurde in diesem Fall nach der 1-%-Methode ermittelt. Der BFH hat die Werbungskosten beim Arbeitnehmer insoweit anerkannt. Mit der 1-%-Regelung sollen die Kosten erfasst werden, soweit sie nicht eindeutig der betrieblichen oder privaten Nutzung des Fahrzeugs zugeordnet werden können. Außerhalb der 1-%-Regelung ist dies nur durch Führung eines Fahrtenbuches möglich. Wenn allerdings Aufwendungen, wie eine Leasing-Sonderzahlung, für die gesamte Nutzung des Kraftfahrzeugs vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erstattet werden, steht fest, dass sie für das konkrete Fahrzeug aufgewendet werden. Damit dieser Sachverhalt wirtschaftlich mit den Fällen vergleichbar, wenn Arbeitnehmer pauschale Nutzungsentgelte pro zurückgelegtem Kilometer an den Arbeitgeber erstatten müssen, welche als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Wird hingegen ein Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – vom Arbeitgeber für die laufenden Betriebskosten von allen oder einzelnen Geschäftsfahrten nicht entschädigt, so ist es dem Arbeitnehmer bei Anwendung der 1-%-Regelung verwehrt, die selbst getragenen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. So das Urteil des 6. Senates des BFH vom 18.10. 2007 (VI R 57/06 BStBl. II 2007, 269). Auch wenn auf den ersten Blick wie Haarspalterei aussieht, hat der BFH in diesem Urteil an den oben genannten Grundsätzen nahtlos festgehalten. Der BFH stellt allein darauf ab, ob die laufenden Kosten einer der beiden Nutzungsarten – geschäftlich oder privat – eindeutig zuzuordnen sind. Bei der 1-%-Regelung ist dies nicht möglich, sondern nur bei Führung eines Fahrtenbuches. Konsequenz für den Arbeitnehmer ist, dass er ein Fahrtenbuch führen muss, wenn er selbst getragene Betriebskosten von Geschäftsfahrten steuerlich geltend machen will. Ist dies nicht möglich oder untunlich, sollte der Arbeitgeber auf die eindeutige Rechtsprechung des BFH in diesem Fall hingewiesen werden und bewegt werden, die Betriebskosten der Geschäftsfahrten doch zu übernehmen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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