Bei Firmenfahrzeugen von Gesellschaftern und Gesellschafter-Geschäftsführern spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und kein gleichwertiges Fahrzeug privat vorgehalten wird. Davon abgesehen kann der Anscheinsbeweis nur bei Fahrzeugen entkräftet werden, deren Merkmale so auf die betriebliche Nutzung zugeschnitten sind, dass eine Privatnutzung nicht unterstellt werden. Dies ist bei allen Lkws und bei Kleintransportern ohne Seitenfenster im Laderaum und ohne Sitzverankerung der Fall (BFH, Urteile vom 17. 02.2016, X R 32/11– VW Transporter mit Kastenaufbau – und vom 18.12.2008, VI R 34/07 – ein zweisitziges Werkstattfahrzeug Opel Kombo mit fensterlosem Kastenaufbau, auffälliger Werbebeschriftung und festen Einbauten für Werkzeuge und Material). In Fällen wie diesem geht die Feststellungslast dann auf das Finanzamt über, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat benutzt worden ist.
Fehlen solche äußeren Merkmale von typischer Weise von Handwerker genutzten Fahrzeugen oder sonst bei Kombi-Pkws, Pick-ups oder genuinen Geländefahrzeugen, so ist es nach der Rechtsprechung nicht möglich, allein aufgrund der außergewöhnlichen Bauart die Annahme einer Privatnutzung auszuschließen. Es muss dazu ein Fahrtenbuch geführt werden. Der BFH hat dies erst jüngst wieder zu einem Kfz Mercedes Benz Vito Baureihe 639 entschieden, ein zweisitziges Fahrzeug ohne feste Einrichtungen zu betrieblichen Zwecken, z.B. fest eingebaute Fächer für Werkzeuge (BFH, Beschluss vom 31.05.2023, X B 111/22).
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de