Luxusfahrzeuge: Uneingeschränkte Abzugsmöglichkeit nur bei notwendigem Repräsentationsaufwand

BFH stellt auf den Umfang der betrieblichen Fahrten und dem sich dabei manifestierenden Repräsentationsinteresse des Unternehmers ab.

Ein glänzend verdienender Kleintierarzt legte sich einen Ferrari Spider zu und benutzt ausweislich eines Fahrtenbuches diesen fast ausschließlich betrieblich. Da der spezialisierte Veterinär mit seinem betrieblichen Flitzer keinen einzigen Tierbesitzer zu Hause aufsuchte und den Wagen in 3 Jahren nur an 20 Tagen einsetzte, lehnte der BFH im Urteil vom 29.04.2014 (VIII R 20/12) ein anzuerkennendes Repräsentationsinteresse hinsichtlich seiner tatsächlichen betrieblichen Fahrten (im Wesentlichen zu Fortbildungsveranstaltungen) ab. Der BFH betont allerdings, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets unangemessen ist, wenn dessen Benutzung für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr sind für die Bedeutung des angemessenen Repräsentationsaufwandes alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Der BFH verweist dabei auf eine Reihe seiner Urteile aus den 80iger Jahren. Ein wichtiges Indiz ist dabei allerdings, ob der betriebliche Wagen für eine berufstypische Tätigkeit eingesetzt wird. Der BFH hat schließlich lediglich 2,00 € je Fahrtkilometer (abgeleitet aus den durchschnittlichen Betriebskosten eines Luxusfahrzeugs der höchsten Klasse, einem Mercedes SL 600) als betrieblich absetzbar angesehen.

Ganz auf der BFH-Linie liegt das neuere Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.06.2016 (1 K 3386/15), das dem Geschäftsführer einer Zahnlabor-GmbH den Betriebsausgabenabzug für einen Ferrari 430 Scuderia verweigert. Die von diesem geltend gemachte Funktion als Werbeträger erachtete das Gericht als nur vorgeschoben. Das Gericht hat ferner für per Fahrtenbuch als betrieblich nachgewiesene zurückgelegte Kilometer einen Vorsteuerabzug aus pauschal 2,00 €/km zugelassen. Schon früher hatte das Finanzgericht des Saarlandes im Urteil vom 17.12.2008 (1 K 2011/04) beim Kauf von drei betrieblichen Luxusfahrzeugen innerhalb von 6 Jahren die steuerliche Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten auf 100.000 DM begrenzt.

Liegen allerdings keine extremen Sachverhalte vor, entscheiden die Finanzgerichte auch positiv. Das FG Düsseldorf billigte z.B. im Urteil vom 07.06.2004 (7 K 58098/02 E) eine Ansparabschreibung eines selbständigen Finanzdienstleisters, die er 1999 für einen Porsche 911 Cabriolet und einen Porsche Coupé mit Anschaffungskosten von 176.500 DM bzw. 240.000 DM gebildet hatte. Im Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 09.11.1999 (6 K 547/95 DStRE 2000, 805) schließlich wurde auch das Repräsentationsinteresse des Inhabers einer kleinen Firma in Bezug auf die Anschaffung eines Mercedes Roadster S 500 SL für über 160.000 DM anerkannt.

Einsprüche gegen anders lautende Entscheidungen der Finanzämter sind m.E. mit Verweis auf die positiven Urteile sehr aussichtsreich. Im Übrigen gewähren die Kernaussagen des BFH-Urteils für Unternehmer mit plausiblen Repräsentationsaufwand und einer erheblichen betrieblich veranlassten jährlichen Gesamtkilometerleistung einen weiten Spielraum.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021