Lineare AfA ist zwingend bis auf den Erinnerungswert fortzusetzen

FG Hamburg lässt es nicht zu, nur bis zu einem angenommenen Entnahmewert abzuschreiben.

Ein Freiberufler schaffte sich im Jahr 1991 für über DM 60.000 ein betriebliches Fahrzeug an und schrieb in den ersten vier Jahren diesen Pkw bis zu einem Sockelwert von DM 10.000 linear ab. Von 1995 bis 1998 wurde keine AfA angesetzt und im Jahr 1999 der Pkw mit einem angenommenen Entnahmewert von DM 10.000 (netto) entnommen. Der Steuerpflichtige sah hierin keine Erfolgsauswirkung, da sich der Anlagenabgang und der Entnahmegewinn in gleicher Höhe gegenüber standen.

Das Finanzgericht Hamburg entschied im Urteil vom 15.06.2006 (2 K 152/05), dass betriebliche Pkws, für die eine lineare AfA gewählt wurde, zwingend auf den Erinnerungswert von einem Euro abzuschreiben sind. Ein Schrottwert ist bei Fahrzeugen angesichts der Entsorgungskosten nicht anzusetzen. Eine unterlassene AfA kann nicht in späteren noch offenen Jahren nachgeholt werden, so dass im Entnahmejahr ein obligatorischer Gewinn in Höhe des Teilwertes festzusetzen ist. Es auch nicht zulässig, nach der Abschreibung auf den Erinnerungswert auf den Teilwert aufzustocken (Teilwertzuschreibung). Es steht zu befürchten, dass der BFH das Urteil bestätigt, um für Steuerpflichtigen keinen Anreiz zu schaffen, in einzelnen Jahren die AfA aus steuerlichen Gründen nicht geltend zu machen, selbst wenn dies nachvollziehbar begründet wird.

Steuerpflichtigen können allerdings auf die lineare AfA verzichten und eine AfA nach Leistungsabnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG wählen. Bei geschickter Argumentation kann ausgehend von einer geschätzten Lebens-Kilometerleistung des Fahrzeuges über die Jahre hinweg im Verhältnis der Jahres-Kilometerleistung im voraussichtlichen Entnahmejahr auf einen Buchwert abgesetzt werden, der in etwa dem Entnahmewert entspricht. In diesem Jahr wird dann der Gewinn durch die Entnahme nicht berührt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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