Arbeitszimmer ohne räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung: Kosten sind abzugsfähig

BFH-Rechtsprechung zum „außerhäuslichen” Arbeitszimmer gilt auch unter der neuen Rechtslage 2007 fort.

Ist es für einen Arbeitnehmer erforderlich, seine häuslichen Arbeiten in einem eigens hierfür eingerichteten Arbeitszimmer zu erledigen, und mietet er aus Platzgründen eine zusätzliche Wohnung hierfür an, so sind die Kosten auch ab 2007 abzugsfähig, ohne dass es auf den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ankommt (so aber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Diese Einschränkung gilt nämlich für außerhäusliche Arbeitszimmer nicht. Voraussetzung ist laut BFH-Urteil vom 13.11.2002 (Az. VI R 164/00) allerdings, dass sich die zusätzlich angemieteten Räume auf einem anderen Grundstück befinden.

Werden für ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich Kellerräume angemietet, lässt der BFH den Kostenabzug zu. Voraussetzung ist lediglich, dass der Kellerraum nicht schon bei Abschluss des Mietvertrages für die Privatwohnung mit inbegriffen war (so einerseits BFH-Urteil vom 26.02.2003 – VI R 130/01 und andererseits vom gleichen Tage VI R 160/99). Damit grenzt der BFH bei Mehrfamilienhäusern nach folgenden Kriterien ab:

Wird eine zusätzliche Wohnung im selben Gebäude oder auch in einem Anbau als Arbeitszimmer angemietet und genutzt, so ist ein häusliches Arbeitszimmer nur anzunehmen, wenn ein räumlicher Zusammenhang besteht. Das wird angenommen, wenn die zusätzlich angemieteten Räume direkt an die privat genutzte Wohnung anschließen oder auf der gleichen Etage gegenüberliegen (Urteil vom 26.02.2003, VI R 125/01).

Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt hingegen vor, wenn die zusätzlich angemieteten Räume nicht direkt an die Privatwohnung angrenzen oder aber Kellerräume darstellen, die nicht in dem Vertrag der privat genutzten Wohnung mit aufgenommen waren. Ein Indiz für Letzteres ist insbesondere, dass die Wohnung bereits über einen Abstellraum verfügt, so dass ein Kellerabteil nicht notwendig ist.

Offen bleibt, wie der BFH eine weitere Konstellation entscheiden würde: Wenn zusätzliche Kellerräume angemietet werden, die direkt unter einer Erdgeschosswohnung liegen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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