Arbeitszimmer: Abzug der Kosten nur bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auch nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010

Ausnahmen gelten nach einem BFH-Urteil nur für überwiegend als häusliche Betriebsräume d.h. als Werkstatt, Tonstudio oder Lagerraum genutzte häusliche Räume (Rechtslage ab 2007).

Ab 2007 ist der Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers (aufgrund einer Gesetzesänderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nur noch möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) keine Gleichheitswidrigkeit der Gesetzesänderung festgestellt.

 

Bei Arbeitnehmern, die nebenher noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, wird daher ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 nur noch anerkannt, wenn die selbständige Tätigkeit überwiegt, was in erster Linie am erzielten Umsatz aber auch anhand anderer Kriterien wie Zeitaufwand, welcher Teilbereich die Arbeit prägt und die Zukunftsperspektiven der Tätigkeiten zu beurteilen ist (Urteil vom 16.12.2004; Az. IV R 19/03, BStBl II 05, 212 zur alten Rechtslage bei einem Teilzeitlehrer, der 980 Stunden in der Schule und 1.100 Stunden zur Unterrichtsvorbereitung und als Kleinverleger im Arbeitszimmer verbrachte.). Das Gleiche gilt bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten. Allerdings soll nach der Verwaltungsauffassung einem Lehrer ohne selbstständige Tätigkeit der Abzug seit 2007 verwehrt werden, weil die Tätigkeit im Unterricht prägend für seine Berufsausübung ist, was m.E. zweifelhaft ist.

 

Ein Arbeitszimmer wird aber nur angenommen, wenn dort vorwiegend Arbeiten büromäßiger Art erledigt werden. Dazu gehört auch das selbständige Texten, Komponieren und Vertreiben von Musikstücken (BFH-Urteil vom 16.10.2002; Az. XI R 89/00). Damit bleiben im Wesentlichen folgende Fälle für den Kostenabzug erhalten, weil es sich schon nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt:

 

- In den häuslichen Räumen werden überwiegend andere als Bürotätigkeiten ausgeübt (so genannte häusliche Betriebsräume). Beispiele: Werkstatt, Tonstudio, Lagerraum, Garage für rein betrieblich genutzte Fahrzeuge, ärztliche Praxis mit Praxiseinrichtungsgegenständen, weil hier nicht überwiegend Arbeit gedanklicher schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art erledigt werden (BFH-Urteil vom 16.10.2002 – Az. XI R 89/00). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Räume ausschließlich für Lagerzwecke etc. genutzt werden. Es genügt die überwiegende Nutzung, wobei der objektiv vorherrschende Gesamteindruck diese Nutzung bestätigen muss (BFH-Urteil vom 22.11.2006 – X R 1/05).

 

- In den häuslichen Räumen wird eine Arbeitskraft beschäftigt, die nicht

  Familienmitglied ist.

 

- Der betrieblich genutzte Raum befindet sich außerhalb der Wohnung und bildet eine abgrenzbare Nutzungseinheit mit eigenem Eingang. Erforderlich sind hier auch getrennte Mietverträge. Außerdem darf sich der Betriebsraum nicht in der baulichen Einheit eines Ein- oder Zweifamilienhauses befinden.

 

Übt der Steuerbürger keine abhängige Beschäftigung neben seiner selbständigen Tätigkeit aus, ist die Situation also günstiger. Bei Außendienst-Mitarbeitern, selbständigen Handelsvertretern und anderen Selbständigen, die überwiegend bei wechselnden Kunden vor Ort tätig sind, siehe auch Steuertipp „Abzug bei Außendiensttätigkeit“.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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