Arbeitszimmer muss laut BFH zwar geeignet aber nicht zur Einkünfteerzielung notwendig sein, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Der BFH verwirft unmissverständlich die Position der Finanzverwaltung und der ihr brav folgenden Finanzgerichte, die in das Gesetz das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit hineingelesen haben.

Der BFH betont im Falle einer Flugbegleiterin, dass die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abzugsfähig sind, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (BFH-Urteil vom 03.04.2019, VI R 46/17). Das Finanzgericht Düsseldorf forderte im Ausgangsurteil vom 04.05.2017 (8 K 329/15 E) noch in nahtloser Übereinstimmung mit den Finanzbehörden eine Erforderlichkeit des Arbeitszimmers und hat wegen der angeblich gefestigten Rechtsprechung die Revision erst gar nicht zugelassen. Die Richter glaubten, der Flugbegleiterin zumuten zu können, dass sie die zweifellos nur zu Hause zu erledigenden beruflichen Tätigkeiten auch in der Küche, im Wohn- oder im Schlafzimmer verrichten könne.

Die Finanzverwaltung stellte nämlich – sekundiert von der Finanzrechtsprechung – bei der Anerkennung von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers das zusätzliche Erfordernis auf, dass ein häusliches Arbeitszimmer zur Einkünfteerzielung notwendig sein müsse, obwohl dieses Erfordernis im Wortlaut § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht zu finden ist, ein allfälliges Beispiel von Rechtsbeugung der Finanzgerichte zugunsten des Fiskus.

Da der BFH nur auf den Gesetzeswortlauf abstellt und nichts hineininterpretiert, können die Kosten eines Arbeitszimmers auch bei Nebentätigkeiten, wie etwa die Verwaltung von Mietshäusern oder einer Solaranlage, geltend gemacht werden. Es reicht schlicht aus, dass das Arbeitszimmer hinsichtlich der Abgegrenztheit und der Ausstattung objektiv dazu geeignet ist, diese Tätigkeiten dort auszuüben.

Wir hatten schon 2018 Indizien gesehen, dass sich das Blatt zu Ungunsten der Finanzverwaltung wenden könnte und haben in vergleichbaren Fällen Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Leider hat erst der BFH diesen Versuch dreister Gesetzesschöpfung durch die Finanzbehörden und Finanzuntergerichte begraben, indem er sich ausnahmsweise bemüßigt fühlte einzugreifen. Es bleibt abzuwarten, ob das Merkmal einer Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers von den Ministerialen demnächst in einem Jahressteuergesetz oder versteckt in einem anderen unverdächtigen Gesetz durchgedrückt wird.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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