Ein Grundstück gehörte Ehegatten gemeinschaftlich, mit einem Anteil für die Ehefrau von drei Vierteln und einem Viertel für den Ehemann. Aus den Kosten für die Baumaßnahmen eines Eigenheims, das der unternehmerisch tätige Ehemann zu 12% als Arbeitszimmer nutzte, wollte dieser in gleicher Höhe die Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Der Europäische Gerichtshof wies das deutsche Finanzamt, das lediglich ein Viertel des Vorsteuerbetrages entsprechend den Eigentumsverhältnissen anerkennen wollte, zurecht: Solange der Anteil des Arbeitszimmers hinter dem Miteigentumsanteil zurück bleibt, könne die Vorsteuer von dem unternehmerischen Miteigentümer in voller Höhe abgezogen werden (Az. Rs C – 25/03 Urteil vom 21.04.2005 ). Unschädlich ist auch, dass die unternehmerische Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wurde. Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechnungsausstellung an beide Ehegatten gemeinsam dem Vorsteuerabzug ebenfalls nicht im Wege stehe: Im Streitfall bestand keinerlei Gefahr, dass die Vorsteuer doppelt in Anspruch genommen würde oder dass es sonst zu Missbräuchen komme, so dass der unternehmerische Ehegatte allein als Rechnungs- und Leistungsempfänger anzusehen sei.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de