Arbeitszimmer: Die gesetzlichen Beschränkungen gelten laut BFH nicht für andere im häuslichen Rahmen genutzte Betriebsräume.

Das Finanzgericht Münster hält demgegenüber den Ausschluss der Arbeitszimmerkosten seit 2007 insbesondere bei Lehrern für verfassungswidrig.

Die BFH-Rechtsprechung zur von der Presse so apostrophierten ”steuerlichen Abzugsfähigkeit eines Kaminzimmers” bietet zwar gute Ansätze zur Argumentation gegenüber dem Finanzamt – mehr aber auch nicht. Im Urteil vom 26.03.2009 (VI R 15/07) hat das höchste Finanzgericht lediglich klargestellt, dass Räume, die nicht eindeutig als Büroraum eingerichtet sind und sich in der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen befinden, nicht der bis 2006 geltenden Abzugsbeschränkung von 1.250 € an Kosten pro Jahr unterliegen.

Das Urteil ist auch auf die neue Rechtslage seit 2007 anwendbar, nach der das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und geschäftlichen Tätigkeit darstellen muss. Das Urteil hat in der Tagespresse hohe Wellen geschlagen, es ist aber für die Steuerbürger nicht so günstig, wie es auf dem ersten Blick erscheint: Das erstinstanzlich tätige Finanzgericht wurde vom BFH lediglich angewiesen, den Sachverhalt näher zu erforschen insbesondere, ob tatsächlich die in Rede stehenden Zimmer (Kaminzimmer, Besprechungszimmer, Archiv und Bad insgesamt ca. 50 qm) tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Der Fall darf insoweit als Spezialgestaltung gelten, dass es sich um ein zweigeschossiges Eigenheim handelte, bei dem das Erdgeschoss nach dem Tod der Mutter des Klägers für berufliche Zwecke umgebaut wurde. Es ist m.E. sehr fraglich, ob ein angestellt tätiger Diplomingenieur, der ausschließlich zu Hause arbeitete, eine derartige Vielzahl von Zimmern ausschließlich beruflich nutzt und das Finanzgericht dann die Kosten ohne Einschränkung anerkennen muss.

Das Finanzgericht Münster hält dem gegenüber in einem Beschluss vom 08.05.2009 (1 K 8272/01 E) den Ausschluss der Arbeitszimmerkosten seit 2007 für verfassungswidrig, jedenfalls im Fall von Lehrern, denen kein Arbeitszimmer an der Schule zur Verfügung steht. Es wird dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Im Streitfall stand eindeutig fest, dass der Lehrer sowohl die Vor- als auch Nachbereitung des Unterrichts im häuslichen Arbeitszimmer erledigt. Weil er keinen Raum in der Schule hierzu nutzen kann benachteilige dies ihn unangemessen und ohne sachlichen Grund gegenüber Steuerbürgern, die nur von zu Hause aus arbeiten würden. Es empfiehlt sich, alle Steuerbescheide insoweit offen zu lassen, als die Kosten eines Arbeitszimmer aus genau diesem Grund nicht anerkannt werden. Schließlich hat das niedersächsische Finanzgericht im Beschluss vom 02.06.2009 (7 V 76/09) vorläufigen Rechtschutz zur beschränkten Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gewährt. Auch in diesem Fall ging es um ein Lehrerehepaar, das im Wege des einstweiligen Rechtschutzes um Eintragung entsprechender Freibeträge auf der Lohsteuerkarte nachgesucht hat.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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